Verwaltungsgerichtshof
21.09.1994
94/03/0077
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der G-Ges.m.b.H. in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 1994, VI/4-J-88, betreffend Bewilligung eines Zuchtgeheges (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft R, vertreten durch Mag. römisch eins, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 9. Februar 1993, Zl. 9-J-92179/1, betreffend Jagdgebietsfeststellung im Gemeindegebiet R und Bewilligung eines Zuchtgeheges erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung eines Zuchtgeheges für zehn Stück Rotwild und drei Stück Rehwild auf im einzelnen bezeichneten Grundstücken der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Liegenschaft EZ 14 KG R (Spruchpunkt römisch drei b). Die mitbeteiligte Partei (Jagdgenossenschaft R) brachte Berufung gegen diesen Bescheid ein und beantragte, die Genehmigung zur Errichtung des Zuchtgeheges zu versagen, weil das Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd R durch das Zuchtgehege zerstückelt werden würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge, hob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei b auf und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines Zuchtgeheges ab. In Abänderung des Spruchpunktes römisch sechs (Kosten) des erstinstanzlichen Bescheides hob sie die Vorschreibung von Landesverwaltungsabgaben gegenüber der Beschwerdeführerin (S 1.700,--) auf und erhöhte die Vorschreibung von Landesverwaltungsabgaben gegenüber der mitbeteiligten Partei (von S 1.089,-- auf S 1.134,--).
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraph 7, des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt Nr. 6500-9 (JG), lautet:
Mit Verfügung vom 26. April 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei aufgefordert, auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 4 und 5 JG Parteistellung zukommt.
Die belangte Behörde brachte in ihrer Gegenschrift vor, Paragraph 7, JG räume der Bildung von Zucht- und Schaugehegen den Vorzug gegenüber der Bildung von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten ein, was dafür spreche, der Jagdgenossenschaft Parteistellung zuzuerkennen. Die Verweigerung eines Mitspracherechtes der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung von Zucht- und Schaugehegen würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung zum Verfahren betreffend Eigenjagdgebietsfeststellung und Anerkennung eines Jagdgeheges darstellen. Eine ähnliche Betrachtung über die Parteistellung der Jagdgenossenschaft ergäbe sich im Verfahren über das Ruhen der Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 17, Absatz 2, JG. Die Bildung von Enklaven durch Zucht- und Schaugehege würde zudem die Interessen der Jagdgenossenschaft und die Möglichkeit der Verwertung des Jagdrechtes massiv beeinträchtigen.
Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Gegenschrift vor, das rechtliche Interesse einer Jagdgenossenschaft hinsichtlich eines Verfahrens zur Bewilligung von Schau- und Zuchtgehegen ergäbe sich daraus, daß sämtliche Jagdgebiete, die nicht als Eigenjagdgebiet für die laufende Jagdperiode festgestellt würden, das Genossenschaftsjagdgebiet bildeten. Die mitbeteiligte Partei wies auch darauf hin, daß die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet durch die Errichtung des Zuchtgeheges beeinträchtigt werde.
Nach Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache Vermögen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften vergleiche hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1988, Zl. 87/03/0251). Es kommt darauf an, ob diese Vorschriften dem Einzelnen eine Berechtigung einräumen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zuchtgeheges sind in Paragraph 7, Absatz 4 und 5 JG geregelt. Nach dieser Bestimmung sind bei Erteilung der Bewilligung die öffentlichen Interessen des Tierschutzes und der Veterinärpolizei zu beachten. Die Bestimmung sieht aber nicht vor, daß in irgendeiner Weise bei Erteilung der Bewilligung die Interessen der Jagdgenossenschaft zu berücksichtigen wären. Das Gesetz räumt daher der Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Bewilligung für das Zuchtgehege ein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0259, mit welchem ausgesprochen wurde, daß nach dem Burgenländischen Jagdgesetz dem Jagdausübungsberechtigten der Genossenschaftsjagd keine Parteistellung im Verfahren betreffend Bewilligung für das Halten von Wild in einem Gehege zukomme).
Die Parteistelung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges ergibt sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht aus den Paragraphen 12, oder 17 JG. Bei der Errichtung eines Zuchtgeheges handelt es sich auch nicht um eine Verwertung des Jagdrechtes eines Genossenschaftsjagdgebietes.
Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde, daß die Ausübung der Jagd im Genossenschaftsjagdgebiet durch die Errichtung von Zuchtgehegen beeinträchtigt werde, ist darauf zu verweisen, daß durch bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht begründet wird vergleiche hg. Erkenntnis vom 9. April 1981, Slg. 10.420/A).
Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 9. Februar 1993 über die Jagdgebietsfeststellung und über die Bewilligung eines Zuchtgeheges, somit über unterschiedliche und trennbare Verwaltungssachen abgesprochen. Gegen die bescheidmäßige Bewilligung des Zuchtgeheges erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Da nur einer Partei das Recht auf Einbringung einer Berufung zukommt, der mitbeteiligten Partei aber - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Bewilligung des Zuchtgeheges keine Parteistellung zukommt, wäre die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde meritorisch über die Berufung abgesprochen und den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert.
Der angefochtene Bescheid ist somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Da der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorgelegt werden mußte, konnte der Aufwandersatz für die Stempelgebühren betreffend die beiden weiteren vorgelegten Bescheidausfertigungen nicht zugesprochen werden.