Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 4. März 1992 um 18.20 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Südautobahn A 2 in Villach an einem bestimmten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 4. März 1992 um 18.20 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Südautobahn A 2 in Villach an einem bestimmten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde habe nicht verläßlich dargelegt, wie hoch die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit gewesen sei; es hätte festgestellt werden müssen, wie hoch der Blutalkoholgehalt tatsächlich gewesen sei. Die Annahme der Behörde, daß ein Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 %o gegeben war, reiche nicht aus.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfordert das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0346, u.a.). Die Feststellung der belangten Behörde - die, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, auf Grund der Ausführungen einer medizinischen Amtssachverständigen erfolgten -, daß zum Unfallzeitpunkt beim Beschwerdeführer der Blutalkoholgehalt bei mehr als o,8 %o gelegen sei, genügt, sodaß nicht näher darauf eingegangen werden muß, wie hoch der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit (Unfallzeit) tatsächlich war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die Ausführungen der Amtssachverständigen unrichtig seien, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in einer umfassenden Beweiswürdigung, auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunkes, bezogen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfordert das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 nicht die Feststellung eines bestimmten Alkoholisierungsgrades oder bestimmter Trinkmengen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0346, u.a.). Die Feststellung der belangten Behörde - die, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, auf Grund der Ausführungen einer medizinischen Amtssachverständigen erfolgten -, daß zum Unfallzeitpunkt beim Beschwerdeführer der Blutalkoholgehalt bei mehr als o,8 %o gelegen sei, genügt, sodaß nicht näher darauf eingegangen werden muß, wie hoch der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit (Unfallzeit) tatsächlich war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die Ausführungen der Amtssachverständigen unrichtig seien, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in einer umfassenden Beweiswürdigung, auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunkes, bezogen hat.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, daß für die Feststellung, daß er zum Tatzeitpunkt den Pkw gelenkt habe, die Grundlagen fehlen. Er übersieht hiebei jedoch, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrer Beweiswürdigung dargelegt hat, wie sie zu dieser Feststellung gelangte: Nämlich auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seiner Erstverantwortung zugegeben hat, Lenker des Pkws gewesen zu sein, und zudem als Beschuldigter im Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt in der Hauptverhandlung vom 17. Juni 1992 ein Geständnis zum angelasteten Tatvorwurf (im Sinne des § 81 Z. 2 StGB) abgelegt hat. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; er zeigt auch nicht auf, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre. Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, daß für die Feststellung, daß er zum Tatzeitpunkt den Pkw gelenkt habe, die Grundlagen fehlen. Er übersieht hiebei jedoch, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrer Beweiswürdigung dargelegt hat, wie sie zu dieser Feststellung gelangte: Nämlich auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in seiner Erstverantwortung zugegeben hat, Lenker des Pkws gewesen zu sein, und zudem als Beschuldigter im Strafverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt in der Hauptverhandlung vom 17. Juni 1992 ein Geständnis zum angelasteten Tatvorwurf (im Sinne des Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) abgelegt hat. Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; er zeigt auch nicht auf, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.