Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am 20. März 1990 um 23.08 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Terfens auf der Inntalautobahn A 12 in westliche Richtung gelenkt und bei Kilometer 53.9 die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für PKW erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 36 km/h überschritten habe. Er habe hiedurch gegen § 1 lit. c Z. 4 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 527, verstoßen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am 20. März 1990 um 23.08 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Terfens auf der Inntalautobahn A 12 in westliche Richtung gelenkt und bei Kilometer 53.9 die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für PKW erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 36 km/h überschritten habe. Er habe hiedurch gegen Paragraph eins, Litera c, Ziffer 4, der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 527, verstoßen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 16. März 1993, B 1218/91, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die genannte Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 527/1989, bereits in seinen Erkenntnissen vom 19. Juni 1991, Zlen. 91/03/0017 und 91/03/0024, bejaht. Den in diesen Erkenntnissen angestellten Überlegungen hat sich auch der Verfassungsgerichtshof in dem oben angeführten Erkenntnis angeschlossen. Die Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989,, bereits in seinen Erkenntnissen vom 19. Juni 1991, Zlen. 91/03/0017 und 91/03/0024, bejaht. Den in diesen Erkenntnissen angestellten Überlegungen hat sich auch der Verfassungsgerichtshof in dem oben angeführten Erkenntnis angeschlossen. Die Ausführungen in der Beschwerde geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.