Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/18/0399

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0399

Entscheidungsdatum

12.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des D, zuletzt in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 1991, Zl. UVS-01/16/00058/91, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 6. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach) an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (Paragraph 29, VwGG).

Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen entsprechenden, jedoch nicht unterfertigten Schriftsatz vor.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28 und 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird; auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.

Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes der Beschwerde nicht als Ausfertigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG angesehen werden kann, ist er dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkte nicht nachgekommen vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087).

Die Beschwerde gilt somit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, das Verfahren war gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180399.X00

Im RIS seit

12.11.1992

Dokumentnummer

JWT_1992180399_19921112X00

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