Verwaltungsgerichtshof
12.11.1992
92/18/0399
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des D, zuletzt in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 1991, Zl. UVS-01/16/00058/91, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:
Das Verfahren wird eingestellt.
Mit hg. Verfügung vom 6. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der (zweifach) an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (Paragraph 29, VwGG).
Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen entsprechenden, jedoch nicht unterfertigten Schriftsatz vor.
Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28 und 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird; auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.
Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes der Beschwerde nicht als Ausfertigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG angesehen werden kann, ist er dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkte nicht nachgekommen vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 27. Mai 1986, Zl. 86/03/0087).
Die Beschwerde gilt somit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, das Verfahren war gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.