Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/04/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/04/0249

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art132;
GewO 1973 §128 Z15;
GewO 1973 §190 Abs1 Z1;
GewO 1973 §39 Abs2 idF 1993/029;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §62 Abs2;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1973 § 39 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 39 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 39 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde der Z-Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den BMwA wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 189, Absatz 2, GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, die Bewilligung für das nach Paragraph 128, Ziffer 15, leg. cit. der Bewilligungspflicht unterliegende gebundene Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" im Standort Wien, K-Gasse 31, verweigert.

2. Gemäß Paragraph 190, Absatz 3, GewO 1973 wird die Genehmigung für die Bestellung der M in W, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des unter Punkt 1. bezeichneten Gewerbes verweigert.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 2. April 1991 die "Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung im Standort Wien, K-Gasse 31". Gleichzeitig wurde "zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ... unsere Prokuristen, Frau M, Wien, X-Gasse 401," namhaft gemacht.

In einer dem Antrag angeschlossenen Erklärung der M heißt es u.a.:

"Ich werde mich bei der Ausübung des Gewerbes im Betrieb

betätigen:

0 als Arbeitnehmer

0 als Prokurist

0 als handelsrechtlicher Geschäftsführer

0 ganztätig (dzt. 40 Wochenstunden)

0 im Ausmaß von ca. 20 Wochenstunden"

Im Rahmen ihrer Anhörung teilte die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien mit Schriftsatz vom 26. April 1991 mit, daß die in Aussicht genommene Geschäftsführerin zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes berechtigt sei.

Im Schriftsatz vom 18. Oktober 1991 sprach sich die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien gegen die Erteilung der beantragten Konzession aus. Dies (zusammengefaßt) im wesentlichen mit der Begründung, "daß die Konzessionswerberin auf Grund des bisherigen Verhaltens der beiden einzigen Gesellschafter, Z und H (der auch Geschäftsführer ist), die für die Konzessionserteilung erforderliche Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht erfüllt; jede andere Sichtweise würde der offenkundigen Umgehung der gesetzlichen Zuverlässigkeitsbestimmungen (und im gegenständlichen Fall auch der Umgehung der zitierten rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) Vorschub leisten und dem Sinn des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes klar zuwiderlaufen". Hinsichtlich der in Aussicht genommenen Geschäftsführerin falle auf, daß diese schon für das Überlassungsunternehmen "S GesmbH" als Geschäftsführerin beantragt worden sei. Dies deute auf ihre "Strohfrau"-Funktion hin, da angenommen werden könne, daß sie schon zeitlich nicht in der Lage sei, tatsächlich die Geschäftsführung in beiden Unternehmen in voller Verantwortlichkeit und mit der erforderlichen Genauigkeit auszuüben. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien erachte auch die Voraussetzungen für die Geschäftsführerbestellung der M als nicht gegeben.

Auch das Landesarbeitsamt Wien sprach sich im Schriftsatz vom 8. Mai 1991 in Ansehung der beiden Geschäftsführer Z und H, die gemeinsam mit 100 % Anteilen an der Beschwerdeführerin beteiligt seien, gegen die Erteilung der beantragten Konzession aus. Hinsichtlich der namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführerin wurde (ebenfalls) darauf hingewiesen, daß M im Konzessionsansuchen der Firma "S" als gewerberechtliche Geschäftsführerin beantragt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1992 stellte die Beschwerdeführerin an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen auf Paragraph 73, AVG gegründeten Devolutionsantrag.

Der Landeshauptmann von Wien legte den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und teilte zu der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellten Frage, ob die Verzögerung ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, mit, daß dies nach der Aktenlage bejaht werde.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 1992 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 15. Juli 1992) erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich ihres Antrages (vom 2. April 1991).

Mit Verfügung vom 21. Juli 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 10. August 1992 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 10. November 1992 legte die Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Bemerken vor, daß ihrerseits eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

In weiterer Folge teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß die ursprünglichen Gesellschafter der Beschwerdeführerin ihre Geschäftsanteile "in der Höhe entsprechend einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von S 200.000,--, je an Herrn G und Herrn F abgetreten" hätten. Zudem seien die Geschäftsführer Z und H anläßlich der außerordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 1993 abberufen worden.

Mit Verfügung vom 6. August 1993 wurde die Beschwerdeführerin u.a. ersucht, im Hinblick auf die geänderte Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle 1992 die entsprechenden Belege für das Vorliegen der im Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1973 geforderten Voraussetzungen des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers vorzulegen.

Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin weder innerhalb

der gesetzten Frist noch danach nachgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden kann, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Frist läuft von dem Tage, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Da die belangte Behörde den versäumten Bescheid auch innerhalb der ihr gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG eröffneten Frist nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Der Übergang der Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof erstreckt sich hiebei nicht nur auf den zuständigen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sondern auch auf jene Stellen, mit denen dieser bei seiner Verfügung das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 1990, Zlen. 88/04/0036, 0044).

Im Beschwerdefall ist nicht darüber abzusprechen, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Mangels Sonderregelung in Übergangsbestimmungen, was hinsichtlich der Regelung des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz näher auszuführen sein wird (siehe unten), ist daher diejenige Sach- und Rechtslage der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegt vergleiche dazu u. a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. N.F. Nr. 11.237/A). Im Beschwerdefall ist daher die GewO 1973 in ihrer Fassung nach der Gewerberechtsnovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz leg. cit. können (u.a.) juristische Personen Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (Paragraphen 39 und 40) bestellt haben.

Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. muß der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Nach Paragraph 128, Ziffer 15, leg. cit. darf das gebundene Gewerbe der "Überlassung von Arbeitskräften" erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden.

Im Grunde des Paragraph 190, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bedarf der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes für die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes einer Genehmigung.

Nach der sich so darstellenden - diesbezüglich mit 1. Juli 1993 in Kraft getretenen - Rechtslage genügt es nicht (mehr), daß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, bestellte Geschäftsführer einer juristischen Person - abgesehen von den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen - (bloß) ein die (nunmehr geforderte) Arbeitnehmerqualifikation nicht erfüllender Prokurist einer juristischen Person ist.

Da erst mit dem Zeitpunkt der Bewilligung die Rechtsstellung des "bestellten" Geschäftsführers beginnt, kommt die Regelung des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 bei der Genehmigung für die Bestellung eines Geschäftsführers nicht zum Tragen, wonach die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer "bestellt" sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter gelten.

Ausgehend von der in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen "Erklärung" der M sieht es der Verwaltungsgerichtshof als erwiesen an, daß die namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführerin die (nunmehr geforderte) Arbeitnehmerqualifikation im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 nicht erfüllt. Dies schon im Hinblick darauf, daß nicht einmal ein behauptungsmäßiges Vorbringen erstattet wurde, M wäre Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin. Davon losgelöst kann aber auch aus der bloß unbestimmten Angabe "im Ausmaß von ca. 20 Wochenstunden", noch nicht abgeleitet werden, daß es sich um eine Beschäftigung (eines nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmers) im Betrieb im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit handle, daß aber M dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Beschwerdeführerin angehörte, wurde weder behauptet noch läßt sich derartiges aus den vorgelegten Abschriften aus dem Firmenbuch erkennen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, daß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmalen faktische Grenzen gesetzt sind vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 84/04/0055). Wirkt in diesem Sinn die Partei bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes - wie hier die beschwerdeführende Antragstellerin - nicht mit, dann steht es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Grunde des Artikel 132, B-VG auf diesen übergegangen ist, frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für den Antrag des Antragstellers negative Schlüsse zu ziehen.

Aus den dargelegten Gründen sieht der Verwaltungsgerichtshof die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Genehmigung der Bestellung des namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers als nicht erfüllt. Im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1973 war damit aber auch die beantragte Bewilligung für das gebundene Gewerbe "Überlassung von Arbeitskräften" am bezeichneten Standort zu verweigern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 55, Absatz eins, erster Satz, 47 Absatz 2, Ziffer eins, 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Ersatz von Stempelgebühren war nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise freie Beweiswürdigung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992040249.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Dokumentnummer

JWT_1992040249_19940222X00

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