Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/02/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0211

Entscheidungsdatum

02.09.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. April 1992, Zl. VwSen-100459/5/Bi/Hm, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen 1. nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG und

2. nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft. Gegen das Strafausmaß erhob der Beschwerdeführer Berufung, über welche die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied. Sie bestätigte zu 1. die von der Erstbehörde verhängte Strafe (primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen, Geldstrafe von S 30.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen) und setzte zu 2. die Strafe auf eine Geldstrafe von S 45.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen) herab.

Gegen diese Strafbemessung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. ZUR ÜBERTRETUNG DES Paragraph 64, ABS. 1 KFG:

Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG werden Übertretungen dieses Gesetzes mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von 14 Tagen. Er bekämpft nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß er allein aus den Jahren 1988, 1989 und 1991 sieben Vorstrafen wegen Übertretungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, KFG aufweist. Die im Paragraph 134, Absatz eins, KFG genannte allgemeine Voraussetzung für eine Kumulierung einer Geld- mit einer Arreststrafe war somit gegeben.

Der Beschwerdeführer vermißt eine Begründung dafür, daß das Strafausmaß nicht herabgesetzt wurde, obwohl die belangte Behörde ihrer Strafbemessung weniger einschlägige Vorstrafen (sieben statt acht) als die Erstbehörde zugrunde legte. Es trifft zwar zu, daß die Aufrechterhaltung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe in voller Höhe trotz Entfalles eines erschwerenden Umstandes grundsätzlich zu begründen ist vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0016, und vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0137). Da die von der belangten Behörde angenommene Zahl einschlägiger Vorstrafen aber gegenüber der Annahme der Vorinstanz nur unwesentlich geringer war, bestand im Beschwerdefall keine derartige Begründungspflicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei nicht berücksichtigt worden, daß die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Auch wenn man dem Beschwerdeführer diesen Umstand zugute hält, ist insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen kein Ermessensfehler der belangten Behörde zu erkennen.

Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich "in der Zeit zwischen 1989 und 1991" wohlverhalten, ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 1990 keine einschlägige Vorstrafe aufweist. Ein dermaßen kurzer Zeitraum genügt für die Annahme eines Milderungsgrundes aber nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 90/02/0204). Gerade die neuerliche Straffälligkeit im Jahr 1991 zeigt, daß die bisher verhängten Strafen keine ausreichende Wirkung zeigten. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, daß es der (zusätzlichen) Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/02/0083).

Soweit der Beschwerdeführer die Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz VStG ins Treffen führt, wonach eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen nur verhängt werden darf, wenn dies wegen besonderer Erschwerungsgründe geboten ist, und die "Ausschöpfung" dieses - beschränkten - Strafrahmens bemängelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß Paragraph 134, Absatz eins, KFG die Verhängung einer Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorsieht und daß die Behörde trotz seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen ohnehin keine "besonderen Erschwerungsgründe" im Sinne der von ihm zitierten Bestimmung angenommen hat.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die zusätzliche Verhängung einer primären Freiheitsstrafe mit keiner vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet ist.

2. ZUR ÜBERTRETUNG DES Paragraph 5, ABS. 1 STVO:

Der Beschwerdeführer bemängelt insoweit lediglich, der Umstand, daß sich aus der Tat sonst keine nachteiligen Folgen ergeben hätten, sei von der Behörde zu seinem Nachteil in die Entscheidungsbegründung einbezogen worden. Auch dieser Vorwurf ist unbegründet: Die belangte Behörde hat im gegebenen Zusammenhang lediglich ausgeführt, es handle sich eher um einen glücklichen Zufall als um eine "Leistung" des Beschwerdeführers.

Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen wollte, daß es im Zuge seiner Fahrt zu keinem Unfall kam, ergäbe sich im Hinblick auf die drei einschlägigen Vorstrafen nicht, daß die belangte Behörde eine erheblich niedrigere Strafe hätte verhängen müssen; ein Ermessensfehler ist der Behörde nicht unterlaufen.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020211.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1992020211_19920902X00

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