Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/09/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/09/0094

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §126;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 126 heute
  2. BDG 1979 § 126 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 126 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  5. BDG 1979 § 126 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 126 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 126 gültig von 01.09.1988 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  9. BDG 1979 § 126 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 10. April 1991, GZ. Disz. Sch 2/91, betreffend Disziplinarverfahren (Einleitungsbeschluß), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberkontrollor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Wirtschaftsabteilung der Verwaltung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg.

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die belangte Behörde am 10. April 1991 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 123, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Dieser Einleitungsbeschluß war wie folgt begründet worden:

"Oberkontrollor A wird beschuldigt, er habe sich in seinen an Prof. B gerichteten Schreiben vom 19. Juni 1990 und 2. August 1990 herabwürdigender beleidigender Worte bedient, dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, BDG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG begangen. Der Disziplinarsenat ist zur Auffassung gelangt, daß die vorliegenden Unterlagen, insbesondere die vom Beschuldigten an Herrn Prof. B gerichteten Schreiben vom 19. Juni 1990 und 2. August 1990, ausreichen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Disziplinarakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht darauf verletzt, daß nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 91 und 123 BDG 1979 gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, im bekämpften Bescheid werde lediglich angeführt, daß er sich in den beiden zitierten Schreiben vom 19. Juni und 2. August 1990 herabwürdigender, beleidigender Worte bedient habe. Worin im einzelnen konkret diese beleidigenden Worte liegen sollen, werde nicht angeführt. Im bekämpften Einleitungsbeschluß sei nicht konkretisiert, in welchen in dem beiden angeführten Schreiben enthaltenen Behauptungen der Vorwurf der Beleidigung erblickt werde. Es sei in dem angefochtenen Bescheid auch nicht begründet, warum eine solche Beleidigung eine Dienstpflichtverletzung darstellen solle. Dem angefochtenen Bescheid fehle daher jene vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte Bestimmtheit des Inhaltes und des Anklagevorwurfes. Er sei daher auch nicht geeignet, Grundlage eines Disziplinarverfahrens zu bilden. In dem Einleitungsbeschluß müßte vielmehr konkret und genau angeführt werden, welche Sätze und welche Redewendungen als Beleidigung und dementsprechend als Dienstpflichtverletzung qualifiziert würden und aus welchem Grunde eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegen solle. Diese Mindestvoraussetzungen seien jedoch im Beschwerdefalle nicht gegeben. Im übrigen sei die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 durch das Gesetz nicht gedeckt. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt würde, daß nicht nur das Schreiben vom 19. Juni 1990, sondern auch jenes vom 2. August 1990 vom Beschwerdeführer stammen würde, sei festzustellen, daß beide Schreiben nicht an die Öffentlichkeit gerichtet worden wären und daher auch ohne Willen des Prof. B der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden seien. Dementsprechend könne keine Rede davon sein, daß durch den Inhalt der beiden Schreiben irgendeine Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer eintreten habe können, sodaß eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 von vornherein nicht vorliege.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß gemäß Paragraph 123, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Da gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Der Beschluß, das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung. Der Beschluß gestaltet vielmehr das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erhält nämlich durch den Beschluß den Status eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, dessen Rechtsverhältnisse anders sind als die jener Beamten, gegen die kein Disziplinarverfahren eingeleitet ist (VfSlg. 4327;

VwSlg. 9168/A). Der Einleitungsbeschluß ist daher als Bescheid zu qualifizieren.

Die dem Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143, VwSlg. 11.938/A und vom 27. April 1989, Zl. 89/09/0014).

Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und für dessen weiteren Gang er eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen können muß, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang einer durchzuführenden Untersuchung und des vor den Disziplinarkommissionen stattfindenden Verfahrens:

Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war vergleiche VfSlg 5523 aus 1967,, 7016 aus 1973,). Eine selbständige, bindende Feststellung über die Schuld des betroffenen Beamten enthält der Einleitungsbeschluß nicht; er stellt nur eine vorläufige Meinungsäußerung der zuständigen Disziplinarbehörde dar, daß der Beschuldigte eines Dienstvergehens verdächtigt sei und daß bei der Schwere des Vorwurfs über Schuld und Strafe im Disziplinarverfahren entschieden werden müsse. Er ist also nicht in sich abgeschlossen, sondern - wie sein Name besagt - lediglich dazu bestimmt, das Disziplinarverfahren einzuleiten, sofern nicht schon vorher eine Einstellung erfolgt.

Dem Beschwerdeführer kann zunächst nicht in der Auffassung gefolgt werden, der angefochtene Einleitungsbeschluß werde seiner oben dargestellten Umgrenzungsfunktion nicht gerecht und sei daher keine wirksame Verfahrensgrundlage für das anschließende Disziplinarverfahren.

Der Prozeßgegenstand wird durch die Bezeichnung des Beschuldigten und die Schilderung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden soll, bestimmt. Im Rahmen der Umgrenzungsfunktion muß die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluß so beschrieben werden, daß praktisch unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muß nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden dürfte auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses ergehenden Disziplinarerkenntnisses haben würde. Sie muß sich von anderen gleichartigen Handlungen, die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen.

Wie die Sachverhaltsschilderung beschaffen sein muß, um die Umgrenzungsfunktion zu erfüllen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Schilderung muß umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Beschuldigte verwechselbare Dienstpflichtverletzungen gleicher Art verübt hat.

Im Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Verdachtsgründe beziehen und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden dürfte.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann keine Rede davon sein, daß der angefochtene Einleitungsbeschluß vom 10. April 1991 seine Umgrenzungsfunktion nicht erfüllen würde.

Die beiden dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Schreiben sind im Einleitungsbeschluß angegeben, ebenso, daß der Beschwerdeführer sich darin gegenüber Prof. B herabwürdigender und beleidigender Worte bedient habe. Daß die maßgebenden, vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz wiedergegebenen und in den bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Fotokopien der beiden Schreiben enthaltenen Passagen wie "Zurechnungsunfähigkeit" (Schreiben vom 19. Juni 1990) sowie

"... daß ein als Lehrer unfähiger, alter Geißbock mit vollem

Gehalt in die Pension gehen kann" und "... da ein alter

Krauterer wie Sie, zu solchen Bocksprüngen, rein medizinisch gesehen, nicht mehr fähig ist", nicht wörtlich wiedergegeben wurden, schadet rechtens nicht, weil mit dem oben wörtlich wiedergegebenen Inhalt der angefochtene Einleitungsbeschluß gerade noch seine Umgrenzungs- wie seine Informationsfunktion bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verdachtsgründe erfüllt.

Daß aber derartige, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äußerungen sehr wohl eine Pflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstellen können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung vergleiche die Erkenntnisse vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0076 und vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0070) ausdrücklich festgestellt. Ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Äußerungen tatsächlich verfaßt hat, wird in dem sich daran anschließenden Disziplinarverfahren (Disziplinarerkenntnis) festzustellen sein. Die Beschwerde vermochte somit keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090094.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991090094_19910926X00

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