Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/03/0158

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/03/0158

Entscheidungsdatum

03.07.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Mai 1991, Zl. MA 64-L 42/91, betreffend Außenabflüge mit Heißluftballons, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 7. Mai 1991 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Bewilligung für je einen Außenabflug mit zwei dem Kennzeichen nach bestimmten Heißluftballons am 11. und 12. Mai 1991 in Wien 3, Scharzenbergplatz 9, auf der Wiese südlich des Parkplatzes des Hotel Schwarzenberg, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, (LFG), ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19. Juni 1991 zur Post gegebene und am 20. Juni 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, nach derem Vorbringen sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Erteilung von Bewilligungen für zwei Außenabflüge mit Heißluftballons gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz" verletzt erachtet.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche dazu den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A, sowie die weitere in diesem Beschluß angeführte Vorjudikatur). Daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Artikel 131, Absatz eins, B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, der sich entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen vergleiche dazu den hg. Beschluß vom 27. Februar 1991, Zl. 89/03/0200, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging auf Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Bewilligung zur Durchführung für je einen Außenabflug mit zwei Heißluftballons am 11. und 12. Mai 1991 zu erteilen. Der vorstehend angeführte Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf diese Frist verstanden werden, daß sich der Beschwerdeführer also in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Außenabflügen am 11. und 12. Mai 1991 verletzt erachtet. Diese Frist aber war in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen. Schon aus diesem Grunde mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen vergleiche auch dazu den schon zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1991, Zl. 89/03/0200, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030158.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWT_1991030158_19910703X00

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