Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 90/08/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/08/0223

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §423 Abs2;
ASVG §423 Abs5;
ASVG §448;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs4;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs3;
  1. ASVG § 423 heute
  2. ASVG § 423 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2022
  3. ASVG § 423 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 423 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  5. ASVG § 423 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 423 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. ASVG § 423 gültig von 01.08.1996 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 423 heute
  2. ASVG § 423 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2022
  3. ASVG § 423 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 423 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  5. ASVG § 423 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. ASVG § 423 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. ASVG § 423 gültig von 01.08.1996 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 448 heute
  2. ASVG § 448 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 448 gültig von 01.03.2010 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  4. ASVG § 448 gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  5. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 448 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 448 gültig von 01.05.2003 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 448 gültig von 01.09.2001 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 448 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 448 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des Z gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. Oktober 1990, Zl. 26.978/2-5/1990, betreffend den Antrag auf Aufhebung der Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den hg. Erkenntnissen vom 22. Dezember 1983, Zl. 83/08/0260, und vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0126, ergibt sich nachstehender

Sachverhalt:

Der Bundesminister für soziale Verwaltung richtete an den Beschwerdeführer das folgende, mit 29. Mai 1981 datierte

Schreiben:

"Mit Beziehung auf den aus dem Grunde der Neuwahl in die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien innerhalb von sechs Monaten nach der Wahl des Präsidiums dieser Kammer gestellten diesbezüglichen Antrag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 7. Mai 1981 enthebe ich sie gemäß Paragraph 423, Absatz 5 und 6 in Verbindung mit Paragraph 448, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, ihres Amtes als Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber im Überwachungsausschuß und in der Hauptversammlung der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und damit auch von ihrer Funktion als Vorsitzender des Überwachungsausschusses dieser Kasse."

Mit Beschluß vom 15. Juni 1983, B 332/81, Slg. Nr. 9713, wies der Verfassungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde zurück. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, daß die Enthebung von der Funktion als Versicherungsvertreter bei einem aus dem Grunde der Neuwahl gestellten Antrag lediglich die Beendigung eines auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung versehenen Ehrenamtes zur Folge habe. Durch die Enthebung von dieser Funktion werde in die subjektive Rechtssphäre eines Versicherungsvertreters nicht eingegriffen. Der Beschwerdeführer sei daher zur Erhebung der Beschwerde gegen das oben angeführte Schreiben des Bundesministers für soziale Verwaltung nicht legitimiert. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde abgewiesen.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1983, Zl. 83/08/0260, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge vom Verfassungsgerichtshof die Abtretung bzw. Überlassung der dort eingebrachten Beschwerde verlangen und darüber entscheiden, ob der Antragsteller in einem anderen als in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, abgewiesen.

Mit Bescheid vom 2. April 1986 wies der Bundesminister für soziale Verwaltung den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. März 1984 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29. Mai 1981 abgeschlossenen Enthebungsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG 1950 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/08/0126, als unbegründet ab. Der Gerichtshof führte u.a. aus, der Beschwerdeführer habe zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages behauptet, er habe erst am 21. März 1984 feststellen können, daß kein rechtswirksamer Enthebungsantrag der Handelskammer vorliege, weil diesem keine gesetzmäßige Beschlußfassung zu Grunde liege, dieser Umstand in bedenklicher Weise verschwiegen worden sei, das Bundesministerium für soziale Verwaltung den Mangel der gesetzmäßigen Beschlußfassung nicht aufgegriffen habe und überdies die Frist für den Enthebungsantrag bereits abgelaufen gewesen sei. Dies entspreche in jeder Beziehung jenem behaupteten Sachverhalt, den der Beschwerdeführer bereits der Begründung seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 10. Juni 1981 zu Grunde gelegt habe. Aus dem behaupteten Sachverhalt werde in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zum einen der Schluß gezogen, daß ein Vorstandsbeschluß der Kammer nicht gefaßt worden sei, und dieser Umstand zum anderen rechtlich dahingehend gewertet, daß eine rechtswirksame Antragstellung offenbar nicht vorliege. Auch die Rechtzeitigkeit des Enthebungsantrages der Kammer vom 7. Mai 1981 sei vom Beschwerdeführer bereits in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde bestritten worden. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Abfassung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Jahre 1981 in Kenntnis jener Tatsachen gewesen sei, die er in seinem Wiederaufnahmsantrag als neu hervorgekommen bezeichne. Der Wiederaufnahmsantrag sei daher schon aus diesem Grund verspätet.

Mit Bescheid vom 14. November 1986 hob der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers den Beschluß der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, auf dessen Grundlage die Kammer die Enthebung des Beschwerdeführers als Versicherungsvertreter beantragt hatte, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Handelskammergesetz auf.

Am 11. April 1990 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Berufung auf den zuletzt erwähnten Bescheid, die Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter aufzuheben und festzustellen, daß diese Enthebung einen nichtigen Verwaltungsakt darstelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG 1950 zurück. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 die Auffassung, die Paragraphen 69, 71, AVG 1950 bildeten keine Grundlage für die vom Beschwerdeführer begehrte Vorgangsweise; es liege auch kein Anlaß zu einer Verfügung nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG 1950 vor. Die subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 sei jedenfalls am 27. April 1981 abgelaufen gewesen, da der Beschwerdeführer den von ihm seinerzeit als Wiederaufnahmsgrund gewerteten Sachverhalt schon in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 10. Juli 1981 vorgebracht habe. Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b,, Litera c, AVG 1950 sei überdies wegen des Verstreichens der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren nach der am 3. Juni 1981 erfolgten Zustellung des Bescheides nicht mehr möglich. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG 1950 sei festzuhalten, daß ein aus dem Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ableitbarer Wiederaufnahmsgrund nicht behauptet worden sei und nach Meinung der belangten Behörde auch nicht vorliege. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht erkennbar. Es bestehe auch kein Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 des Paragraph 68, AVG 1950. Einem Vorgehen nach Absatz 2, der zitierten Vorschrift stehe entgegen, daß aus der bescheidmäßigen Enthebung des Beschwerdeführers der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien das Recht erwachsen sei, einen neuen Versicherungsvertreter in die Hauptversammlung und den Überwachungsausschuß der Wiener Gebietskrankenkasse zu entsenden. Es liege auch keiner der in den Absatz 3 und 4 des Paragraph 68, AVG 1950 genannten Gründe vor. Im übrigen fehle auch ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, da die Amtsperiode des Verwaltungskörpers, für die der Beschwerdeführer zum Versicherungsvertreter bestellt worden sei, bereits am 31. Dezember 1983 abgelaufen sei.

In der vorliegenden Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG geildeten Senat erwogen:

Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter aufzuheben und festzustellen, daß diese einen nichtigen Verwaltungsakt darstelle, liegt die Auffassung des Beschwerdeführers zu Grunde, das oben wiedergegebene Schreiben des Bundesministers für soziale Verwaltung (der nach der Meinung des Beschwerdeführers "keine Behörde im Sinne des AVG" sei) vom 29. Mai 1981 stelle keinen Bescheid, sondern einen "privaten Brief" dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 5. Dezember 1956, Slg. 4227/A, ausgesprochen, daß die Entscheidungen (des Bundesministers für soziale Verwaltung - jetzt des Bundesministers für Arbeit und Soziales - als oberster Aufsichtsbehörde; vergleiche Paragraph 423, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 448, Absatz eins, 5, letzter Satz ASVG) über die Enthebung von Versicherungsvertretern den Charakter behördlicher Bescheide tragen vergleiche auch Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 520); an dieser Auffassung hält der Gerichtshof auch für den Fall der Enthebung nach Neuwahl (Paragraph 423, Absatz 5, ASVG) fest.

Auf der Grundlage ihrer somit zutreffenden Auffassung, wonach es sich bei der Enthebung des Beschwerdeführers von seinem Amt als Versicherungsvertreter um einen Bescheid handle, konnte die belangte Behörde den oben wiedergegebenen Antrag des Beschwerdeführers nur als Antrag auf Behebung ihres rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 29. Mai 1981 deuten.

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Auf der Grundlage der Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter handle es sich nicht um einen Bescheid, war sein Antrag nicht als Wiederaufnahmsantrag (Paragraph 69, AVG 1950) zu deuten; es liegt daher schon aus diesem Grund kein Fall des Paragraph 69, AVG 1950 im Sinne des zweiten Halbsatzes der oben zitierten Gesetzesstelle vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß die in der Beschwerde vorgetragenen Umstände, in denen der Beschwerdeführer nunmehr das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 erblickt, nämlich, daß der Präsident der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien und der Kammeramtsdirektor in ihrem Antrag an das Bundesministerium für soziale Verwaltung betreffend die Enthebung des Beschwerdeführers verschwiegen hätten, daß eine entsprechende Beschlußfassung des zuständigen Organes nicht vorgelegen wäre, in jeder Beziehung jenem Sachverhalt entsprechen, den der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 10. Juni 1981 und in seinem - mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 2. April 1986 u.a. wegen Verspätung zurückgewiesenen - Wiederaufnahmsantrag vom 31. März 1984 vorgetragen hatte.

Im Hinblick auf den Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3, letzter Satz AVG 1950 normierten absoluten Frist wäre auch nicht zu prüfen gewesen, ob - etwa durch die Aufhebung des Beschlusses der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien durch die Aufsichtsbehörde - ein anderer als der in Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 angeführte Wiederaufnahmsgrund verwirklicht wurde.

Wiedereinsetzungsgründe hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich; es liegt daher auch kein Fall des Paragraph 71, AVG vor.

Die belangte Behörde war auch nicht verhalten, nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG 1950 vorzugehen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es liege der Aufhebungsgrund des Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 vor, da die belangte Behörde mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Antrages unzuständig gewesen sei. Dazu ist der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß Paragraph 68, AVG der Partei kein subjektives Recht auf Abänderung oder Behebung eines rechtskräftigen Bescheides einräumt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1965, Slg. 6567/A, und vom 15. Mai 1974, Slg. 8613/A) - darauf zu verweisen, daß eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 bei Bescheiden von Behörden der obersten Verwaltungsstufe augeschlossen ist vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1981, Zl. 2112 aus 1979,) und daß einer Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG 1950 weiters der Ablauf der in Absatz 5, dieser Gesetzesstelle normierten Frist entgegensteht.

Im vorliegenden Fall kam daher keiner der in Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 bezogenen Fälle der Durchbrechung der Rechtskraft in Betracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß der zuletzt zitierten Vorschrift den auf die Behebung eines rechtskräftigen Bescheides gerichteten Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080223.X00

Im RIS seit

22.01.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWT_1990080223_19910122X00

Navigation im Suchergebnis