Der im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid enhält folgenden Spruch (Spruchteile gemäß § 44a lit. a und b VStG 1950):Der im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer ergangene angefochtene Bescheid enhält folgenden Spruch (Spruchteile gemäß Paragraph 44 a, Litera a und b VStG 1950):
"Sie haben als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 nach außen hin vertretungsbefugte Organ (persönlich haftender Gesellschafter) der Zulassungsbesitzerin Fa. N & Co. KG. mit dem Standort in X, dem Y das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Knn1, Sattelanhänger Knn2 mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 43.140 kg laut Abwaage auf der geeichten Waage des Zollamtes Arnoldstein, Südautobahn A 2, Amtsplatz I (Güterabfertigung), am 25.11.1988 um 3.45 Uhr auf der Südautobahn A 2, auf Höhe des Amtsplatzes I des Zollamtes Arnoldstein zum Lenken überlassen, wobei Sie es als das für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verantwortliche Organ der Zulassungsbesitzerin unterlassen haben, dafür zu sorgen, daß das Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von "Sie haben als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 nach außen hin vertretungsbefugte Organ (persönlich haftender Gesellschafter) der Zulassungsbesitzerin Fa. N & Co. KG. mit dem Standort in römisch zehn, dem Y das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug Knn1, Sattelanhänger Knn2 mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 43.140 kg laut Abwaage auf der geeichten Waage des Zollamtes Arnoldstein, Südautobahn A 2, Amtsplatz römisch eins (Güterabfertigung), am 25.11.1988 um 3.45 Uhr auf der Südautobahn A 2, auf Höhe des Amtsplatzes römisch eins des Zollamtes Arnoldstein zum Lenken überlassen, wobei Sie es als das für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verantwortliche Organ der Zulassungsbesitzerin unterlassen haben, dafür zu sorgen, daß das Sattelkraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von
37.700 kg in bezug auf die Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen - den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, zumal dieses um 5.440 kg überladen war. Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1, § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. und § 9 Abs. 1 VStG 1950 begangen."37.700 kg in bezug auf die Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen - den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, zumal dieses um 5.440 kg überladen war. Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, leg. cit. und Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 begangen."
Über den Beschwerdeführer wurde hiefür eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 18. Juni 1990, B 684/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 18. Juni 1990, B 684/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der zu der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage vor der 13. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Sattelkraftfahrzeugen die Überschreitung eines GEMEINSAMEN Gesamtgewichtes, wie dies dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, nicht pönalisiert (Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0160, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Nach der zu der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage vor der 13. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Sattelkraftfahrzeugen die Überschreitung eines GEMEINSAMEN Gesamtgewichtes, wie dies dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht wurde, nicht pönalisiert (Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0160, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0128). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren gebührt, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0128).