Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungssrechtszug jeweils einer Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle schuldig erkannt und dafür bestraft.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungssrechtszug jeweils einer Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz 5, Litera a, der 3. KFG-Novelle schuldig erkannt und dafür bestraft.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete in jedem Beschwerdefall eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle sind gleichgelagert wie die unter der hg. Zl. 89/03/0183 protokollierte Rechtssache. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des unter der hg. Zl. 89/03/0183 ergangenen Erkenntnisses hingewiesen. Auch in den vorliegenden Fällen waren die Beschwerden somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegenden Beschwerdefälle sind gleichgelagert wie die unter der hg. Zl. 89/03/0183 protokollierte Rechtssache. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des unter der hg. Zl. 89/03/0183 ergangenen Erkenntnisses hingewiesen. Auch in den vorliegenden Fällen waren die Beschwerden somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.