Verwaltungsgerichtshof
28.03.1990
89/03/0184
N gegen Landeshauptmannes von Tirol vom 28. April 1989,
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund für jeden Beschwerdefall Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- (insgesamt S 22.080,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungssrechtszug jeweils einer Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz 5, Litera a, der 3. KFG-Novelle schuldig erkannt und dafür bestraft.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete in jedem Beschwerdefall eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle sind gleichgelagert wie die unter der hg. Zl. 89/03/0183 protokollierte Rechtssache. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des unter der hg. Zl. 89/03/0183 ergangenen Erkenntnisses hingewiesen. Auch in den vorliegenden Fällen waren die Beschwerden somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.