(2)Absatz 2,Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Nach herrschender Meinung bedarf es, wenn die Zuständigkeit zufolge Devolution auf die Oberbehörde übergegangen ist, keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Zuständigkeit der Oberbehörde (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 772 Abs. 2), sondern hat die Oberbehörde vielmehr die Pflicht zur Entscheidung in der konkreten Verwaltungssache selbst (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 645 Abs. 2).Nach herrschender Meinung bedarf es, wenn die Zuständigkeit zufolge Devolution auf die Oberbehörde übergegangen ist, keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Zuständigkeit der Oberbehörde vergleiche , Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 772 Absatz 2,), sondern hat die Oberbehörde vielmehr die Pflicht zur Entscheidung in der konkreten Verwaltungssache selbst vergleiche , Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 645 Absatz 2,).
Gerade eine solche Entscheidung "in der Sache selbst" wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer begehrt, und es lassen sich dem Beschwerdevorbringen im übrigen auch keinerlei Umstände entnehmen, die eine ab- oder zurückweisliche Entscheidung über den Devolutionsantrag rechtfertigen könnten (wobei auch einer Abweisung aus dem Grunde des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 das Wesen einer Zurückweisung zukäme; vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband8 unter ENr. 73, 5, D, 1 referierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).Gerade eine solche Entscheidung "in der Sache selbst" wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer begehrt, und es lassen sich dem Beschwerdevorbringen im übrigen auch keinerlei Umstände entnehmen, die eine ab- oder zurückweisliche Entscheidung über den Devolutionsantrag rechtfertigen könnten (wobei auch einer Abweisung aus dem Grunde des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 das Wesen einer Zurückweisung zukäme; vergleiche , dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband8 unter ENr. 73, 5, D, 1 referierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich begehrte Entscheidung "in der Sache selbst" kann im vorliegenden Fall nur eine Entscheidung über den am 25. Jänner 1988 gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Da aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316; vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG iVm Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht berechtigt ist, Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG zu erheben, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich begehrte Entscheidung "in der Sache selbst" kann im vorliegenden Fall nur eine Entscheidung über den am 25. Jänner 1988 gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Da aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316; vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A), auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht berechtigt ist, Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG zu erheben, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.