Verwaltungsgerichtshof
21.06.1989
89/01/0191
Besprechung in:
JBl 2003, S 354-367;
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des HH in H, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend den Devolutionsantrag vom 15. Oktober 1988, den Beschluß gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
In der vorliegenden, ausdrücklich auf Artikel 132, B-VG und Paragraphen 26, ff VwGG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, er habe am 25. Jänner 1988 beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich ein (in der Beschwerde nicht näher detailliertes) Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz 1987 Bundesgesetzblatt , Nr. 287) gestellt. Da die Auskunft nicht erteilt und auch kein Verweigerungsbescheid erlassen worden sei, habe er am 15. Oktober 1988 beim "Bundesminister für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gendarmeriezentralkommando" einen Antrag auf Übergang der Entscheidungs(Auskunfts)pflicht gestellt und hiebei ausdrücklich Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 zitiert.
Am 28. März 1988 sei ihm ein Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 24. März 1988 zugestellt worden, worin ihm mitgeteilt worden sei, daß die Frist wegen der erforderlichen Einholung einer Rechtsmeinung nicht eingehalten habe werden können. Weder sei eine Auskunft erteilt noch der beantragte Bescheid erlassen worden. Die belangte Behörde habe bislang nicht über den Devolutionsantrag abgesprochen.
Das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, auch für Säumnisbeschwerden erforderliche bestimmte Begehren lautet ausdrücklich dahin, daß der Verwaltungsgerichtshof "anstelle des säumigen Bundesministers für Inneres über den Devolutionsantrag vom 15. Oktober 1988 in der Sache selbst entscheiden möge".
Paragraph 73, Absatz eins und Absatz 2, AVG 1950 lautet:
Nach herrschender Meinung bedarf es, wenn die Zuständigkeit zufolge Devolution auf die Oberbehörde übergegangen ist, keiner gesonderten bescheidmäßigen Feststellung der Zuständigkeit der Oberbehörde vergleiche , Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 772 Absatz 2,), sondern hat die Oberbehörde vielmehr die Pflicht zur Entscheidung in der konkreten Verwaltungssache selbst vergleiche , Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 645 Absatz 2,).
Gerade eine solche Entscheidung "in der Sache selbst" wird im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer begehrt, und es lassen sich dem Beschwerdevorbringen im übrigen auch keinerlei Umstände entnehmen, die eine ab- oder zurückweisliche Entscheidung über den Devolutionsantrag rechtfertigen könnten (wobei auch einer Abweisung aus dem Grunde des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 das Wesen einer Zurückweisung zukäme; vergleiche , dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Erster Halbband8 unter ENr. 73, 5, D, 1 referierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich begehrte Entscheidung "in der Sache selbst" kann im vorliegenden Fall nur eine Entscheidung über den am 25. Jänner 1988 gestellten Antrag des Beschwerdeführers um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Da aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316; vom 14. November 1988, Zl. 88/12/0188, und das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A), auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht berechtigt ist, Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG zu erheben, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Wien, am 21. Juni 1989