Zunächst wird auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 88/18/0050, ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffend, verwiesen. Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen, mit der Beschwerde in Ausfertigung vorgelegten Bescheides ergibt sich zusätzlich folgendes:
Im Zuge jenes Verwaltungsverfahrens, das mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. September 1987 abgeschlossen wurde, gegen welchen Bescheid die Beschwerdeführerin zu Zl. 88/18/0050 Beschwerde erhob, stellte sie am 17. Juli 1986 beim Magistratischen Bezirksamt für den 10. Wiener Gemeindebezirk den Antrag, man möge einen Feststellungsbescheid dahin erlassen, sie sei nicht verpflichtet, die mit Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19. Dezember 1985, Nr. 430/85, begehrten Pflegegebühren in der Höhe von S 19.900,-- zu bezahlen. Die angerufene Behörde wurde säumig, worauf die Beschwerdeführerin mit Devolutionsantrag die Wiener Landesregierung anrief. Diese entschied mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 dahin, der erwähnte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides werde zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die ihr in der genannten Rechnung vorgeschriebenen Beträge bezahlt. Ihre gegen die Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse erhobenen Einwendungen seien als unzulässig zurückgewiesen worden. Eine Entscheidungsbefugnis des Magistratischen Bezirksamtes im Sinne des § 41 Abs. 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1958, sei nicht gegeben gewesen, weil niemals eine Zahlungsaufforderung über den Rechnungsbetrag erlassen worden sei. Deshalb seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Instanzenzug zurückgewiesen worden. Feststellungsbescheide seien nach der Rechtsprechung nur dann zu erlassen, wenn es das Gesetz vorsehe oder wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn dies für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckmäßiger Rechtsverteidigung sei. Ein solches sei ein Feststellungsbescheid aber nur dann, wenn die Partei, im Falle ungeklärter Rechtslage, sich einem rechtlichen Nachteil, insbesondere einer Bestrafung, aussetze und ihr dies nicht zugemutet werden könne. Da die Beschwerdeführerin die Rechnung unverzüglich beglichen habe, bedürfe es nicht der Klarstellung durch einen Feststellungsbescheid. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger zu haben, so könne sie diese diesem gegenüber durchsetzen. Aus diesen Gründen sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.Im Zuge jenes Verwaltungsverfahrens, das mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. September 1987 abgeschlossen wurde, gegen welchen Bescheid die Beschwerdeführerin zu Zl. 88/18/0050 Beschwerde erhob, stellte sie am 17. Juli 1986 beim Magistratischen Bezirksamt für den 10. Wiener Gemeindebezirk den Antrag, man möge einen Feststellungsbescheid dahin erlassen, sie sei nicht verpflichtet, die mit Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19. Dezember 1985, Nr. 430/85, begehrten Pflegegebühren in der Höhe von S 19.900,-- zu bezahlen. Die angerufene Behörde wurde säumig, worauf die Beschwerdeführerin mit Devolutionsantrag die Wiener Landesregierung anrief. Diese entschied mit Bescheid vom 19. Oktober 1987 dahin, der erwähnte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides werde zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die ihr in der genannten Rechnung vorgeschriebenen Beträge bezahlt. Ihre gegen die Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse erhobenen Einwendungen seien als unzulässig zurückgewiesen worden. Eine Entscheidungsbefugnis des Magistratischen Bezirksamtes im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, des Wiener Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1958,, sei nicht gegeben gewesen, weil niemals eine Zahlungsaufforderung über den Rechnungsbetrag erlassen worden sei. Deshalb seien die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Instanzenzug zurückgewiesen worden. Feststellungsbescheide seien nach der Rechtsprechung nur dann zu erlassen, wenn es das Gesetz vorsehe oder wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn dies für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckmäßiger Rechtsverteidigung sei. Ein solches sei ein Feststellungsbescheid aber nur dann, wenn die Partei, im Falle ungeklärter Rechtslage, sich einem rechtlichen Nachteil, insbesondere einer Bestrafung, aussetze und ihr dies nicht zugemutet werden könne. Da die Beschwerdeführerin die Rechnung unverzüglich beglichen habe, bedürfe es nicht der Klarstellung durch einen Feststellungsbescheid. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger zu haben, so könne sie diese diesem gegenüber durchsetzen. Aus diesen Gründen sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde schneide der Beschwerdeführerin sowohl die Möglichkeit der Bekämpfung einer Zahlungsaufforderung als auch die Feststellung der Höhe der Rechnungssumme oder des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Leistungspflicht ab. Gemäß der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung wäre ein Feststellungsbescheid über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu erlassen gewesen. § 41 des Wiener Krankenanstaltengesetzes in der obigen Fassung sei unrichtig ausgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Interesse an der Klärung der Rechtslage, ob sie „theoretisch eine zu Unrecht vorgeschriebene Gebühr bezahlt“ habe. Im übrigen finden sich in der Beschwerde Ausführungen darüber, daß jene Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes, die für Patienten der Sonderklasse die Zahlung eines Differenzbetrages zur allgemeinen Klasse vorsehen, grundsatzgesetz- und verfassungswidrig sind.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde schneide der Beschwerdeführerin sowohl die Möglichkeit der Bekämpfung einer Zahlungsaufforderung als auch die Feststellung der Höhe der Rechnungssumme oder des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Leistungspflicht ab. Gemäß der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung wäre ein Feststellungsbescheid über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin zu erlassen gewesen. Paragraph 41, des Wiener Krankenanstaltengesetzes in der obigen Fassung sei unrichtig ausgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Interesse an der Klärung der Rechtslage, ob sie „theoretisch eine zu Unrecht vorgeschriebene Gebühr bezahlt“ habe. Im übrigen finden sich in der Beschwerde Ausführungen darüber, daß jene Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes, die für Patienten der Sonderklasse die Zahlung eines Differenzbetrages zur allgemeinen Klasse vorsehen, grundsatzgesetz- und verfassungswidrig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand der Beschwerde ist nur die Rechtsfrage, ob über das Begehren der Beschwerdeführerin ein Feststellungsbescheid zu erlassen war oder nicht. Nicht zu erörtern ist die Frage der Berechtigung der in der Rechnung der Wiener Gebietskrankenkasse vorgeschriebenen Beträge, somit auch nicht die Frage, ob Bestimmungen über Bezahlung von Differenzbeträgen durch Patienten der Sonderklasse grundsatzgesetz- oder verfassungswidrig sind.
Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu erweisen. Im Wiener Krankenanstaltengesetz in der zur Zeit der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 23/87, finden sich keine Bestimmungen über die Erlassung von Feststellungsbescheiden über Pflegegebühren; insbesondere läßt sich eine solche Verpflichtung dem § 54 dieses Gesetzes nicht entnehmen.Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu erweisen. Im Wiener Krankenanstaltengesetz in der zur Zeit der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 23/87, finden sich keine Bestimmungen über die Erlassung von Feststellungsbescheiden über Pflegegebühren; insbesondere läßt sich eine solche Verpflichtung dem Paragraph 54, dieses Gesetzes nicht entnehmen.
Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (siehe z.B. Erkenntnis vom 9. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6978/A, und die dort zitierte Rechtsprechung, Erkenntnis vom 15. Dezember 1975, Slg. N.F. Nr. 8946/A). Das rechtliche Interesse eines Antragstellers muß dahin gehen, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten Bescheid festgestellt werde. Ein solches rechtliches Interesse liegt aber nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann (so Erkenntnis vom 18. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9662/A). Nun hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen überhaupt nicht dargetan, worin denn ihr bestimmtes, über eine ganz allgemeine und unbestimmte Bezweiflung der Richtigkeit der Pflegegebührenrechnung hinausgehendes Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides liegen soll. Sie spricht (Seite 6 der Beschwerde) davon, „die Rechtslage darüber, ob die mit Rechnung vom 19. Dezember 1985 begehrten Pflegegebühren zu Recht vorgeschrieben wurden oder nicht“, bleibe ungeklärt, die Beschwerdeführerin habe „theoretisch eine zu Unrecht vorgeschriebene Gebühr bezahlt“; es müsse „eine Möglichkeit der Prüfung einer Pflegegebührenrechnung bestehen“; die Beschwerdeführerin vertrete den Standpunkt, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, Pflegegebühren in der Höhe von S 19.900,-- zu bezahlen. In keiner Weise wurde nach dem Beschwerdevorbringen ausgeführt, aus welchen bestimmten Gründen berechtigte Zweifel am Grund und an der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge bestanden haben sollen. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch Verweigerung der Zahlung die Erlassung einer Zahlungsaufforderung im Sinne des § 54 Abs. 3 WKAG zu veranlassen; dann hätten die allenfalls strittigen Fragen im Wege der Erhebung von Einwendungen geklärt werden können.Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (siehe z.B. Erkenntnis vom 9. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6978/A, und die dort zitierte Rechtsprechung, Erkenntnis vom 15. Dezember 1975, Slg. N.F. Nr. 8946/A). Das rechtliche Interesse eines Antragstellers muß dahin gehen, daß ein Rechtsverhältnis oder Recht durch den beantragten Bescheid festgestellt werde. Ein solches rechtliches Interesse liegt aber nur dann vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann (so Erkenntnis vom 18. Oktober 1978, Slg. N.F. Nr. 9662/A). Nun hat die Beschwerdeführerin laut dem Beschwerdevorbringen überhaupt nicht dargetan, worin denn ihr bestimmtes, über eine ganz allgemeine und unbestimmte Bezweiflung der Richtigkeit der Pflegegebührenrechnung hinausgehendes Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides liegen soll. Sie spricht (Seite 6 der Beschwerde) davon, „die Rechtslage darüber, ob die mit Rechnung vom 19. Dezember 1985 begehrten Pflegegebühren zu Recht vorgeschrieben wurden oder nicht“, bleibe ungeklärt, die Beschwerdeführerin habe „theoretisch eine zu Unrecht vorgeschriebene Gebühr bezahlt“; es müsse „eine Möglichkeit der Prüfung einer Pflegegebührenrechnung bestehen“; die Beschwerdeführerin vertrete den Standpunkt, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, Pflegegebühren in der Höhe von S 19.900,-- zu bezahlen. In keiner Weise wurde nach dem Beschwerdevorbringen ausgeführt, aus welchen bestimmten Gründen berechtigte Zweifel am Grund und an der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge bestanden haben sollen. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, durch Verweigerung der Zahlung die Erlassung einer Zahlungsaufforderung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3, WKAG zu veranlassen; dann hätten die allenfalls strittigen Fragen im Wege der Erhebung von Einwendungen geklärt werden können.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 1988