Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich folgendes:
Die Beschwerdeführerin hatte gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Windhaag vom 18. April 1986, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung der Kulturumwandlung bestimmter Grundstücke nach dem oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz, LGBl. Nr. 31/1958, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhoben. Mit Bescheid vom 17. Juni 1986 wurde dieser Berufung nicht Folge gegeben. Die Frist zur Berufung gegen diesen Bescheid endete am Montag, dem 7. Juli 1986. An diesem Tage diktierte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Berufung gegen diesen Bescheid seiner Kanzleileiterin ins Stenogramm. Da die Übertragung in Reinschrift nicht mehr am Vormittag des genannten Tages erfolgen konnte und da der Rechtsanwalt am Nachmittag dieses Tages berufsbedingt ortsabwesend war, ermächtigte er die Kanzleileiterin, die Übertragung in Reinschrift auf einen Bogen vorzunehmen, den der Rechtsanwalt bereits im Vorhinein blanko unterschrieben hatte. Im Diktat des Rechtsanwaltes war als Behörde, bei der die Berufung einzubringen war, richtig das Marktgemeindeamt Windhaag bezeichnet. Bei der Übertragung des Stenogramms in Reinschrift änderte die Kanzleileiterin aus einem Irrtum diese Behördenbezeichnung in „Bezirkshauptmannschaft Freistadt“ ab. Der, wie erwähnt, am Nachmittag des letzten Fristtages von seiner Kanzlei abwesende Rechtsanwalt konnte demnach die Reinschrift nicht mehr kontrollieren; diese wurde am Nachmittag bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt überreicht. Am 10. Juli 1986 leitete die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Berufung an die für die Einbringung zuständige Behörde (§ 63 Abs. 5 AVG 1950) das Marktgemeindeamt Windhaag, per Post weiter, wo sie am 11. Juli 1986 einlangte. Am 15. September 1986 wurde der Rechtsanwalt durch ein Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung von der offensichtlichen Verspätung der Berufung verständigt. Innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG 1950 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, beim Marktgemeindeamt Windhaag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den oben erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der genannten Marktgemeinde vom 7. November 1986 wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Der Berufung gegen diesen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 19. Jänner 1987 keine Folge. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die oberösterreichische Landesregierung in dritter Instanz mit Bescheid vom 13. März 1987 keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, es liege ein Verschulden des Rechtsanwaltes darin, daß er nur das Rubrum eines Rechtsmittels unterfertige und es der Kanzleikraft überlasse, die eigentliche Rechtsmittelschrift nach dem Diktat auszufertigen und zur Post zu geben. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, in erster Instanz der Bürgermeister und nicht, wie es im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Regel sei, die Bezirksverwaltungsbehörde entscheide, komme es auf die Überwachung der Reinschrift und Adressierung des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt selbst an. Daher liege kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 vor.Die Beschwerdeführerin hatte gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Windhaag vom 18. April 1986, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung der Kulturumwandlung bestimmter Grundstücke nach dem oberösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1958,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhoben. Mit Bescheid vom 17. Juni 1986 wurde dieser Berufung nicht Folge gegeben. Die Frist zur Berufung gegen diesen Bescheid endete am Montag, dem 7. Juli 1986. An diesem Tage diktierte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin die Berufung gegen diesen Bescheid seiner Kanzleileiterin ins Stenogramm. Da die Übertragung in Reinschrift nicht mehr am Vormittag des genannten Tages erfolgen konnte und da der Rechtsanwalt am Nachmittag dieses Tages berufsbedingt ortsabwesend war, ermächtigte er die Kanzleileiterin, die Übertragung in Reinschrift auf einen Bogen vorzunehmen, den der Rechtsanwalt bereits im Vorhinein blanko unterschrieben hatte. Im Diktat des Rechtsanwaltes war als Behörde, bei der die Berufung einzubringen war, richtig das Marktgemeindeamt Windhaag bezeichnet. Bei der Übertragung des Stenogramms in Reinschrift änderte die Kanzleileiterin aus einem Irrtum diese Behördenbezeichnung in „Bezirkshauptmannschaft Freistadt“ ab. Der, wie erwähnt, am Nachmittag des letzten Fristtages von seiner Kanzlei abwesende Rechtsanwalt konnte demnach die Reinschrift nicht mehr kontrollieren; diese wurde am Nachmittag bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt überreicht. Am 10. Juli 1986 leitete die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Berufung an die für die Einbringung zuständige Behörde (Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1950) das Marktgemeindeamt Windhaag, per Post weiter, wo sie am 11. Juli 1986 einlangte. Am 15. September 1986 wurde der Rechtsanwalt durch ein Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung von der offensichtlichen Verspätung der Berufung verständigt. Innerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1950 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, beim Marktgemeindeamt Windhaag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen den oben erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der genannten Marktgemeinde vom 7. November 1986 wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Der Berufung gegen diesen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 19. Jänner 1987 keine Folge. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die oberösterreichische Landesregierung in dritter Instanz mit Bescheid vom 13. März 1987 keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, es liege ein Verschulden des Rechtsanwaltes darin, daß er nur das Rubrum eines Rechtsmittels unterfertige und es der Kanzleikraft überlasse, die eigentliche Rechtsmittelschrift nach dem Diktat auszufertigen und zur Post zu geben. Gerade wenn, wie im vorliegenden Fall, in erster Instanz der Bürgermeister und nicht, wie es im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Regel sei, die Bezirksverwaltungsbehörde entscheide, komme es auf die Überwachung der Reinschrift und Adressierung des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt selbst an. Daher liege kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 vor.
Mit Bescheid vom 17. März 1987 wies die oberösterreichische Landesregierung die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Juni 1986 als verspätet zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das Rechtsmittel am letzten Fristtage bei der unzuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, eingebracht worden sei; diese habe es nach Fristablauf mit der Post an die zuständige Behörde weitergeleitet. Der Postenlauf an die unrichtige Einbringungsstelle sei aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. September 1966, Slg. N.F. Nr. 6999/A, entschieden habe, in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. Das verspätete Rechtsmittel sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1) Zum Bescheid vom 13. März 1987:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A), trifft das Verschulden des Vertreters selbst die Partei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A), trifft das Verschulden des Vertreters selbst die Partei.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat der Verwaltungsgerichtshof (so in den Erkenntnissen vom 24. April 1978, Zl. 2163/77, vom 20. Mai 1981, Zlen. 81/03/0066, 0067, 0103, 0104, und vom 9. Mai 1985, Zl. 84/02A/0298) die Vorgangsweise eines Rechtsanwaltes, einen Papierbogen blanko zu unterschreiben und das Schreiben des Schriftsatzes auf diesem Bogen unkontrolliert einer Kanzleikraft zu überlassen oder nicht gegen nachträgliche Inhaltskorrekturen durch eine Kanzleikraft Vorkehrungen zu treffen, als Organisationsverschulden bezeichnet.
Ein solches lag auch hier vor, da der Rechtsanwalt nach seinem Vorbringen keine Vorkehrungen getroffen hatte, nachträgliche inhaltliche Abweichungen von seinem (was die Behördenbezeichnung anlangte, richtigen) Diktat zu unterbinden. Wenn die Beschwerde ausführt, die berufsbedingte Ortsabwesenheit des Rechtsanwaltes sei einer plötzlichen Erkrankung gleichzuhalten, so irrt sie. Der Ablauf von Rechtsmittelfristen und eine berufsbedingte Ortsabwesenheit stellen an sich keine plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisse dar; daß es hinsichtlich der Ortsabwesenheit im vorliegenden Fall anders gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Im übrigen befaßte sich der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde hiezu zitierten Erkenntnis vom 28. Mai 1985, Zl. 85/05/0019, nicht mit der Frage, ob eine Erkrankung an sich ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 darstelle, sondern mit der verfahrensrechtlichen Frage, ob ein solches Ereignis zu beweisen oder glaubhaft zu machen sei.Ein solches lag auch hier vor, da der Rechtsanwalt nach seinem Vorbringen keine Vorkehrungen getroffen hatte, nachträgliche inhaltliche Abweichungen von seinem (was die Behördenbezeichnung anlangte, richtigen) Diktat zu unterbinden. Wenn die Beschwerde ausführt, die berufsbedingte Ortsabwesenheit des Rechtsanwaltes sei einer plötzlichen Erkrankung gleichzuhalten, so irrt sie. Der Ablauf von Rechtsmittelfristen und eine berufsbedingte Ortsabwesenheit stellen an sich keine plötzlichen und unvorhergesehenen Ereignisse dar; daß es hinsichtlich der Ortsabwesenheit im vorliegenden Fall anders gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Im übrigen befaßte sich der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Beschwerde hiezu zitierten Erkenntnis vom 28. Mai 1985, Zl. 85/05/0019, nicht mit der Frage, ob eine Erkrankung an sich ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 darstelle, sondern mit der verfahrensrechtlichen Frage, ob ein solches Ereignis zu beweisen oder glaubhaft zu machen sei.
Auch das ferner von der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 85/06/0003, vermag die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht zu unterstützen, weil darin ausgesprochen wurde, unterfertige der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit unrichtigem Adressaten und begnüge er sich mit der Weisung, die Adresse richtigzustellen, ohne die Durchführung dieser Korrektur zu überwachen, so liege darin ein fahrlässiges Verhalten.
Zwischen § 71 und § 62 Abs. 4 AVG 1950 besteht, entgegen den Behauptungen der Beschwerde, keine Rechtsähnlichkeit dahin, daß die Anordnung in der erstgenannten Gesetzesstelle (§ 71 Abs. 1 lit. a: „ohne ihr Verschulden“) deshalb weginterpretiert werden könnte, weil in der zweitgenannten Gesetzesstelle ein behördliches Versehen zum Anlaß einer Berichtigung genommen werden kann.Zwischen Paragraph 71 und Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 besteht, entgegen den Behauptungen der Beschwerde, keine Rechtsähnlichkeit dahin, daß die Anordnung in der erstgenannten Gesetzesstelle (Paragraph 71, Absatz eins, lit. a: „ohne ihr Verschulden“) deshalb weginterpretiert werden könnte, weil in der zweitgenannten Gesetzesstelle ein behördliches Versehen zum Anlaß einer Berichtigung genommen werden kann.
Zum Bescheid vom 17. März 1987:
Insofern die Beschwerde darauf hinweist, die Zurückweisung der Berufung sei nur eine Folge der negativen, aber unrichtigen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, ist sie auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, zu verweisen, wonach die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist; im vorliegenden Fall war sogar über den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Verwaltungsinstanzen bereits verneinend abgesprochen worden.
Die Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG 1950, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, wurde von der bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets dahin verstanden, daß die Postaufgabe eines Schriftsatzes an die unzuständige Behörde die Frist nicht wahre. An die zuständige Behörde wurde aber die Berufung der Beschwerdeführerin erst nach Fristablauf zur Post gegeben. Daher erwies sich die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet als rechtsrichtig.Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, wurde von der bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets dahin verstanden, daß die Postaufgabe eines Schriftsatzes an die unzuständige Behörde die Frist nicht wahre. An die zuständige Behörde wurde aber die Berufung der Beschwerdeführerin erst nach Fristablauf zur Post gegeben. Daher erwies sich die Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet als rechtsrichtig.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. Juni 1987