Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 87/04/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

87/04/0053

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ABPV §354;
ArbIG 1974 §9;
ArbVG §38;
ArbVG §89;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. ArbVG § 89 heute
  2. ArbVG § 89 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  3. ArbVG § 89 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1990
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des Arbeiterbetriebsrates der römisch zehn Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 9. Februar 1987, Zl. 63204/39-VI/5/86, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. August 1986 wurde der römisch zehn Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH in W gemäß Paragraph 354, Absatz eins und 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in Ausnahme von deren Paragraph 335, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Bewilligung erteilt, bei der Wegfüllarbeit in den Abbauen des Scheelitbergbaues Z einschließlich der damit zusammenhängenden Streckenförderung eine Einmann-Belegung vorzunehmen.

Am 26. November 1986 stellte der Arbeiterbetriebsrat der römisch zehn Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH den Antrag auf Zustellung dieses Bescheides. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Februar 1987 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimme sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kämen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes in Betracht. Wer keinerlei materiell- oder formalrechtlichen Anspruch habe, sei nicht Partei. Die der Rechtssache im Gegenstand zugrundeliegende Norm sei die gemäß Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 4, des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, als Bundesgesetz geltende Allgemeine Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1969,, 22 aus 1972, und 12 aus 1984,. Dafür, daß im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des Paragraph 335, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung außer dem Bewilligungswerber auch der Arbeiterbetriebsrat Parteistellung habe, würden die Paragraphen 354 und 335 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung keinen Anhaltspunkt bieten. Aber auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Paragraph 352, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung lasse sich hiefür nichts gewinnen, weil dieser nur soweit zur Anwendung komme, als die Allgemeine Bergpolizeiverordnung keine Regelung treffe, der Paragraph 335, dieser Verordnung jedoch eine einschlägige Regelung beinhalte. Dies treffe ebenfalls für den vom Beschwerdeführer herangezogenen Paragraph 206, des Berggesetzes 1975 zu, weil die rezipierten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nur soweit sinngemäß anzuwenden seien, als u.a. die nach Paragraph 217, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 weiter geltenden Verordnungen in Angelegenheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nichts besonderes bestimmten, der Paragraph 335, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung jedoch die Einmann-Belegung in der Grube besonders regle. Abgesehen davon enthielten weder die rezipierten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes noch die rezipierten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung irgendwelche Anhaltspunkte für eine Parteistellung des Arbeiterbetriebsrates in verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich weiters auf die Paragraphen 38 und 89 des Arbeitsverfassungsgesetzes bezogen. Bei der Bestimmung des Paragraph 38, Arbeitsverfassungsgesetz handle es sich lediglich um eine Umschreibung der Interessensvertretungsaufgabe der Organe der Arbeitnehmerschaft. Zu deren Erfüllung sei den Organen der Arbeitnehmerschaft eine Reihe von Befugnissen eingeräumt. Zu den allgemeinen Befugnissen gehöre auch das im Paragraph 89, Arbeitsverfassungsgesetz verankerte Überwachungsrecht. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung der Schutzvorschriften im Bergbau enthalte der Paragraph 57, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355. Darin sei u. a. festgelegt, daß die gesamten verwendeten obertägigen und untertägigen Bergbauanlagen, betrieblichen Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze zu besichtigen und bei Wahrnehmung oder im Falle der Anzeige sicherheitswidriger oder gesundheitsgefährdender Verhältnisse die notwendigen Erhebungen durchzuführen seien und erforderlichenfalls ein Antrag an den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu stellen und, falls diese nicht Abhilfe schafften, eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde zu erstatten sei. Diese betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse stünden den Organen der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Betriebsinhaber zu. Anhaltspunkte dafür, daß daraus eine Parteistellung im bergbehördlichen Ausnahmebewilligungsverfahren der gegenständlichen Art ableitbar sei, fehlten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nach Paragraph 8, AVG 1950 verletzt. Er bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, nach Lehre und Rechtsprechung komme es bei Beurteilung des rechtlichen Interesses darauf an, daß die Behauptung einer Partei, ein rechtliches Interesse zu haben, zumindest möglich sei. Dies könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Zusammenhang mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Für den gegenständlichen Fall sei die Bestimmung des Paragraph 206, Berggesetz, welche auf die Bestimmung des Arbeitnehmerschutzgesetzes verweise, Paragraph 353, Bergpolizeiverordnung, welche auf die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung verweise, im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Paragraphen 38 und 89 Arbeitsverfassungsgesetz maßgebend. Das Berggesetz spreche vom Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Bergpolizeiverordnung vom Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, deren Adressat in erster Linie die im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer seien. Die Bestimmung des Paragraph 38, Arbeitsverfassungsgesetz verpflichte die Organe der Arbeitnehmerschaft, die gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer zu fördern. Ergänzend hiefür verfüge Paragraph 89, Arbeitsverfassungsgesetz, daß dem Betriebsrat eine Überwachungsfunktion zukomme, wozu in Ziffer 3, dieser Bestimmung ausdrücklich festgestellt werde, daß der Betriebsrat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften für den Arbeitnehmerschutz zu überwachen habe. Nach Paragraph 335, Allgemeine Bergpolizeiverordnung sei die Einmann-Belegung nur ausnahmsweise zulässig. Für die Frage dieser Zulässigkeit sei in erster Linie die Sicherheit, sohin der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, maßgebend. Um die Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer im gegenständlichen Fall zu gewährleisten, wäre es daher unbedingt erforderlich gewesen, im Sinne des Paragraph 89, Ziffer 3, Arbeitsverfassungsgesetz den gesetzlichen Vertreter der Arbeitnehmerschaft, nämlich den Beschwerdeführer, dem Verfahren als Partei beizuziehen. Eine Auslegung im Zusammenhang der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift könne daher nur dazu führen, daß bei einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 335, Allgemeine Bergpolizeiverordnung dem Arbeiterbetriebsrat als gesetzlichem Vertreter, dessen Aufgabe es ist, für die Überwachung, Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz zu sorgen, als Partei beizuziehen.

Nach Paragraph 8, AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG 1950 für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. November 1973, Slg. N. F. Nr. 8498/A).

Paragraph 354, der - im Grunde des Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer 4, des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, als Bundesgesetz in Geltung bleibenden - Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, lautet:

"AUSNAHMEN

Paragraph 354, (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft ermächtigt ist.

  1. Absatz 2,Ausnahmen gemäß Absatz eins, dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.
  2. Absatz 3,In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden."

    Nach der Vorschrift des Paragraph 335, Allgemeine Bergpolizeiverordnung ist eine Einmann-Belegung in der Grube nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, daß eine Verständigung durch Zuruf möglich ist.

    Es ist nun nicht als rechtswidrig zu erkennen (und es wird diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts vorgebracht), wenn die belangte Behörde davon ausging, den angeführten Bestimmungen könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß dem Betriebsrat in diesem Verfahren Parteistellung zukomme.

    Der Beschwerdeführer erblickt nun die seine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründenden Vorschriften in den Paragraphen 38 und 89 Arbeitsverfassungsgesetz, sowie im Paragraph 206, Berggesetz 1975 und Paragraph 352, Bergpolizeiverordnung. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizustimmen, daß die Frage, ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, nicht bloß anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu prüfen und zu beurteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1969, Slg. N. F. Nr. 7488/A).

    § 38 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, lautet:

                           "AUFGABEN

    § 38. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben

die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern."

Paragraph 89, Arbeitsverfassungsgesetz - in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,, - lautet auszugsweise:

"Überwachung

Paragraph 89, Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:

.......

3. Der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung sowie über die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, durch die Interessen der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 38,) des Betriebes (Unternehmens) berührt werden sowie Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen oder die mit deren Beteiligung durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung sowie von der Ankunft eines behördlichen Organs in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen;

....... "

Daß nach diesen Bestimmungen die vom Betriebsrat zu vertretenden Interessen als SEINE Interessen im Sinne einer eigenen, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichteten Interessenssphäre, anzusehen seien, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Raum für die Annahme, daß aus den zitierten Bestimmungen ein subjektiver Rechtsanspruch - in Wahrung eigener Interessen - zur Verwirklichung des objektiven Rechts ableitbar wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus den zitierten Bestimmungen aber auch nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber die Parteistellung des Betriebsrates - ohne eigene Interessen wahrzunehmen - autoritativ als "Organpartei" bzw. "Formalpartei" vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Rz. 126) bestimmt hätte. Aus dem Gesetz ist eine der Parteistellung nachgebildete Position - etwa durch die Einräumung eines Berufungsrechtes, wie dies Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich einräumt vergleiche zur Rechtsstellung der Arbeitsinspektorate den hg. Beschluß vom 26. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3216/A) - jedenfalls nicht ableitbar.

Auch in Ansehung der Paragraphen 38 und 89 Arbeitsverfassungsgesetz kommt sohin dem Betriebsrat nicht die Rechtsstellung einer Partei zu.

Soweit der Beschwerdeführer aber - bloß allgemein - auf Paragraph 206, Berggesetz 1975 (und deren Verweisung auf das Arbeitnehmerschutzgesetz) sowie Paragraph 352, Allgemeine Bergpolizeiverordnung (und deren Verweisung auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) hinweist, so ist nicht zu erkennen, inwieweit aus diesen Bestimmungen irgendein Anhaltspunkt für eine Parteistellung des Betriebsrates in einem Ausnahmeverfahren nach Paragraph 354, Allgemeine Bergpolizeiverordnung zu gewinnen wäre.

Aus diesen Überlegungen folgt, daß die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise die Parteistellung des Beschwerdeführers verneinte. Die vorliegende Beschwerde war jedoch nicht mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil im Fall eines Streites um die Parteistellung derjenige, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt worden ist, beschwerdeberechtigt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1949, Slg. N. F. Nr. 658/A, u.a.).

Da sich die Beschwerde sohin nicht als berechtigt erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesondere auch deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Arbeitsrecht Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987040053.X00

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWT_1987040053_19910528X00

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