Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat unter der Zahl 564.917-GuR/70 am 13. Mai 1970 an den Beschwerdeführer einen Bescheid folgenden Inhaltes erlassen:
"Das Bundeskanzleramt hat am 4. 5. 1970 unter Zl. 73.328- 4S/70 einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen der Weitergewährung des Trennungszuschusses gem. § 34 RGV 1955 an den MinSekr. Dr. JB, geb. 2. 4. 1928 für den Zeitraum vom 1. 4. 1969 bis 10. 3. 1970 jedoch nicht über die Dauer des ungeänderten Fortbestandes der derzeitigen Voraussetzungen hinaus, zugestimmt."Das Bundeskanzleramt hat am 4. 5. 1970 unter Zl. 73.328- 4S/70 einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen der Weitergewährung des Trennungszuschusses gem. Paragraph 34, RGV 1955 an den MinSekr. Dr. JB, geb. 2. 4. 1928 für den Zeitraum vom 1. 4. 1969 bis 10. 3. 1970 jedoch nicht über die Dauer des ungeänderten Fortbestandes der derzeitigen Voraussetzungen hinaus, zugestimmt.
Der bewilligte Trennungszuschuß besteht aus:
…………………………..
Die Befristung mit 10. 3. 1970 erfolgte auf Grund der Zurückziehung des dem Antrag zugrundeliegenden Wohnungsansuchens mit 11. 3. 1970 gem. Zl. 14.114-WPol/WW/65."
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet der Beschwerdeführer sowohl gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung, als auch gegen das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen als belangte Behörden.
Soweit sich die Beschwerde gegen Bundeskanzleramt und Bundesministerium für Finanzen richtet, ist sie unzulässig.
Belangte Behörde und damit gemäß § 21 Abs. 1 VwGG 1965 Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ausschließlich jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Diese Behörde ist nach dem oben wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei das Bundesministerium für Landesverteidigung, das im übrigen als die oberste Dienstbehörde des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 2 DVG zu der im Bescheid getroffenen Entscheidung auch ausschließlich zuständig war. Daß es zu der im Bescheid mitenthaltenen (weiteren) Gewährung des Trennungszuschusses für einen bestimmten Zeitraum zufolge § 34 Abs. 3 und 4 RGV 1955 der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen bedurfte und daß die Tatsache der Erteilung dieser Zustimmung im Bescheid angeführt wurde, ändert nichts daran, daß "Behörde, die den Bescheid erlassen hat" ausschließlich das Bundesministerium für Landesverteidigung war. Insbesondere bewirkt der Hinweis auf die erteilte Zustimmung im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, daß dem Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung als der zur getroffenen Entscheidung allein zuständigen Verwaltungsbehörde der Charakter "eines Intimationsbescheides" zukäme.Belangte Behörde und damit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGG 1965 Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ausschließlich jene Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Diese Behörde ist nach dem oben wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei das Bundesministerium für Landesverteidigung, das im übrigen als die oberste Dienstbehörde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG zu der im Bescheid getroffenen Entscheidung auch ausschließlich zuständig war. Daß es zu der im Bescheid mitenthaltenen (weiteren) Gewährung des Trennungszuschusses für einen bestimmten Zeitraum zufolge Paragraph 34, Absatz 3 und 4 RGV 1955 der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen bedurfte und daß die Tatsache der Erteilung dieser Zustimmung im Bescheid angeführt wurde, ändert nichts daran, daß "Behörde, die den Bescheid erlassen hat" ausschließlich das Bundesministerium für Landesverteidigung war. Insbesondere bewirkt der Hinweis auf die erteilte Zustimmung im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht, daß dem Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung als der zur getroffenen Entscheidung allein zuständigen Verwaltungsbehörde der Charakter "eines Intimationsbescheides" zukäme.
Der ergangene Bescheid hat, da er weder vom Bundeskanzleramt noch vom Bundesministerium für Finanzen "erlassen" wurde, dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eröffnet, gegen diese Behörden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Soweit er dies dennoch getan hat, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Der ergangene Bescheid hat, da er weder vom Bundeskanzleramt noch vom Bundesministerium für Finanzen "erlassen" wurde, dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eröffnet, gegen diese Behörden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Soweit er dies dennoch getan hat, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 1970