Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden, am 22. Oktober 1968 eingelangten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Mai 1956 mit der Begründung, sie habe auf Grund der damaligen Rechtslage fristgerecht gegen den angeführten Bescheid Berufung erhoben, welche mit dem ihr am 9. Oktober 1968 zugestellten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 1968 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden sei, daß der Instanzenzug mit der Entscheidung der Grundverkehrslandeskommission erschöpft und ein solcher an die Niederösterreichische Landesregierung nicht mehr eröffnet sei (§ 7 Abs. 8 GVG 1965 und Art. II Abs. 2 des Gesetzes, Landesgesetzblatt für Niederösterreich Nr. 9/1965). Die durch die nachträgliche Änderung der über den Instanzenzug bestehenden gesetzlichen Vorschriften und durch die diesbezüglichen Übergangsvorschriften der Grundverkehrs-Novelle LGBl. für Niederösterreich Nr. 9/1965 geschaffene Rechtslage habe nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Folge, daß sich die ursprünglich dem angefochtenen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung - die im gegenständlichen Falle übrigens gar nicht beigesetzt gewesen sei - als unrichtig erwiesen habe. Für derartige Fälle wäre nach § 46 Abs. 2 und 3 VwGG 1965 die Wiedereinsetzung zu bewilligen.Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden, am 22. Oktober 1968 eingelangten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 3 VwGG 1965 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Mai 1956 mit der Begründung, sie habe auf Grund der damaligen Rechtslage fristgerecht gegen den angeführten Bescheid Berufung erhoben, welche mit dem ihr am 9. Oktober 1968 zugestellten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 1968 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden sei, daß der Instanzenzug mit der Entscheidung der Grundverkehrslandeskommission erschöpft und ein solcher an die Niederösterreichische Landesregierung nicht mehr eröffnet sei (Paragraph 7, Absatz 8, GVG 1965 und Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Gesetzes, Landesgesetzblatt für Niederösterreich Nr. 9 aus 1965,). Die durch die nachträgliche Änderung der über den Instanzenzug bestehenden gesetzlichen Vorschriften und durch die diesbezüglichen Übergangsvorschriften der Grundverkehrs-Novelle LGBl. für Niederösterreich Nr. 9 aus 1965, geschaffene Rechtslage habe nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Folge, daß sich die ursprünglich dem angefochtenen Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung - die im gegenständlichen Falle übrigens gar nicht beigesetzt gewesen sei - als unrichtig erwiesen habe. Für derartige Fälle wäre nach Paragraph 46, Absatz 2 und 3 VwGG 1965 die Wiedereinsetzung zu bewilligen.
Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Rechtsansicht wurde tatsächlich in mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (so u.a. in dem Beschluß vom 25. Juni 1965, Zl. 1048/64, und im Erkenntnis vom 6. Mai 1965, Zl. 1238/64) vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Juni 1968, Zl. 0201/66, von dieser Rechtsansicht insofern abgegangen, als er in solchen Fällen den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkte angenommen hat, mit welchem dem Bescheid von der Rechtsordnung der Charakter eines letztinstanzlichen Bescheides zuerkannt wurde, somit mit dem Zeitpunkte der Änderung der Rechtslage. Danach kommt in solchen Fällen dem Ablauf der Beschwerdefrist vom Zeitpunkte der Zustellung des angefochtenen Bescheides an und den Umständen, ob der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt oder überhaupt keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, keine Bedeutung zu.
Die Beschwerdeführerin hätte innerhalb der sechswöchigen Frist nach Inkrafttreten der Grundverkehrs-Novelle, LGBl. Nr. 9/1964, mit 2. März 1964 (Art. I Z. 19 dieser Novelle) die Beschwerde erheben müssen.Die Beschwerdeführerin hätte innerhalb der sechswöchigen Frist nach Inkrafttreten der Grundverkehrs-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1964,, mit 2. März 1964 (Artikel römisch eins, Ziffer 19, dieser Novelle) die Beschwerde erheben müssen.
Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 2 VwGG 1965 demnach nicht vorliegen, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Daraus folgt schließlich die Zurückweisung der nach Ablauf der Beschwerdefrist mit 13. April 1964 erst am 22. Oktober 1968 eingebrachten Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Verspätung.Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965 demnach nicht vorliegen, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Daraus folgt schließlich die Zurückweisung der nach Ablauf der Beschwerdefrist mit 13. April 1964 erst am 22. Oktober 1968 eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 wegen Verspätung.
Wien, am 6. Dezember 1968