Bundesrecht konsolidiert

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Behörden-Überleitungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behörden-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 94/1945

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.07.1945

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

Behörden-ÜG

Index

15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung

Text

C. Staatliche Sonderverwaltungen.

römisch eins. Bereich der Staatskanzlei.

Archive.

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Das Reichsarchiv Wien, das Heeresarchiv in Wien und das Verkehrsarchiv in Wien werden aufgelöst.
  2. Absatz 2,An ihrer Stelle wird das Östereichische Staatsarchiv in Wien errichtet.
  3. Absatz 3,Dieses Archiv gliedert sich in das Haus-, Hof- und Staatsarchiv, das allgemeine Verwaltungsarchiv, das Finanz- und Hofkammerarchiv und das Kriegsarchiv.

Schlagworte

Hausarchiv, Hofarchiv, Finanzarchiv

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003395

Alte Dokumentnummer

N1194516395S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/94/P10/NOR12003395

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