Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Inhalt des Anfechtungsanspruches.

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, muß zur Konkursmasse geleistet werden; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
  2. Absatz 2,Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
  3. Absatz 3,Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur soweit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023280

Alte Dokumentnummer

N2191429478S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P39/NOR12023280

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