Zur Durchführung der Bestimmungen des §. 15 der Executionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79) wird vom Justizminister auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend die Einführung der Executionsordnung, im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues und mit dem Minister für Cultus und Unterricht Nachstehendes verordnet.Zur Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 15, der Executionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79) wird vom Justizminister auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend die Einführung der Executionsordnung, im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues und mit dem Minister für Cultus und Unterricht Nachstehendes verordnet.