Bundesrecht konsolidiert

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Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 153/1897 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.08.1897

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

Titel

Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues und mit dem Minister für Cultus und Unterricht vom 6. Mai 1897, betreffend die Execution gegen Gemeinden und gegen als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalten.
StF: RGBl. Nr. 153/1897

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 15, der Executionsordnung (Gesetz vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 79) wird vom Justizminister auf Grund des Artikels XLI des Gesetzes vom 27. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend die Einführung der Executionsordnung, im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Ackerbaues und mit dem Minister für Cultus und Unterricht Nachstehendes verordnet.

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896, RGBl. Nr. 78/1896, Exekutionsordnung, Kultur

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR11001726

Alte Dokumentnummer

N2189714218R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1897/153/P0/NOR11001726

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