Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Nach Art. XXXII Z 17 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 1 auf Vertretungsleistungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.

Text

Kosten der Execution.

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der Paragraph 54 a, ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 52 000 S - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt Paragraph 54, Absatz 2, ZPO.
  3. Absatz 3,Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VIII Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 519/1995
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004,
G 198 200/01 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Juli 2004,
ausgesprochen, dass Abs. 1 letzter Satz in der Fassung BGBl. I
Nr. 140/1997, verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 85/2004).

Schlagworte

Exekutionskosten, Exekutionsverfahren, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Vollzugsgebühren, Interventionskosten, Kostenbeschluß, Fahrnisexekution

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12039838

Alte Dokumentnummer

N2199750370L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P74/NOR12039838

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