Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Beachte
Nach Art. XXXII Z 17 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 1 auf Vertretungsleistungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.
Text
Kosten der Execution.
§. 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 52 000 S - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung nothwendigen Kosten des Executionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten nothwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der Paragraph 54 a, ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 52 000 S - Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind -, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt § 54 Abs. 2 ZPO.Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so gilt Paragraph 54, Absatz 2, ZPO.
(3)Absatz 3,Bei der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VIII Abs. 2 und 3,
BGBl. Nr. 519/19952. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004,
G 198 200/01 10, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Juli 2004,
ausgesprochen, dass Abs. 1 letzter Satz in der Fassung BGBl. I
Nr. 140/1997, verfassungswidrig war (vgl.
BGBl. I Nr. 85/2004).
Schlagworte
Exekutionskosten, Exekutionsverfahren, ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895,
Vollzugsgebühren, Interventionskosten, Kostenbeschluß,
Fahrnisexekution
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12039838
Alte Dokumentnummer
N2199750370L