Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Beschwerden über die Art des Executionsvollzuges.

Paragraph 68,

Wer sich durch einen Vorgang des Executionsvollzuges, insbesondere durch das vom Vollstreckungsorgane bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Executionshandlung für beschwert erachtet, kann von dem mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, von dem Executionscommissär oder von dem Vorsteher des Executionsgerichtes, wenn aber das Vollstreckungsorgan, dessen Verhalten zur Beschwerdeführung Anlass gibt, von einem anderen Gerichte beauftragt wurde, auch von letzterem dawider Abhilfe verlangen.

Schlagworte

Exekutionsvollzug, Exekutionshandlung, Exekutionsgericht, Exekutionsrichter, Vollzugsbeschwerde

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020991

Alte Dokumentnummer

N2189616791T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P68/NOR12020991

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