Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 89a

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89a

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)

Paragraph 89 a,
  1. Absatz eins,Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach Paragraph 89 b, vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
  2. Absatz 2,Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.
  3. Absatz 3,Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40137949

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P89a/NOR40137949

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