Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 85,
  1. Absatz einsWer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in Paragraph 83, bezeichneten Rechten verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
  2. Absatz 2Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist in bürgerlichen Rechtssachen das im Instanzenzug übergeordnete Gericht, in Strafsachen jedoch der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet in bürgerlichen Rechtssachen im Verfahren außer Streitsachen, in Strafsachen nach den Bestimmungen der StPO, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
  4. Absatz 4Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
  5. Absatz 5Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Das Rechtsmittel muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40058163

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P85/NOR40058163

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