Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
10.07.1945
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 84.Paragraph 84,
Wenn in einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von einem Senate ein Beschluß gefaßt wird, der nach Überzeugung des Vorsitzenden auf offenbarer Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruht und Minderjährigen oder Pflegebefohlenen Nachtheil bringen oder das Gericht einer Ersatzpflicht aussetzen würde, so kann der Vorsitzende des Senates die Ausfertigung des Beschlusses einstweilen einstellen und die Acten dem übergeordneten Gerichte zur Entscheidung vorlegen.
Schlagworte
Nachteil, Akt
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000160
Alte Dokumentnummer
N1189613516P