Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Geschäftsausweise
§. 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Bericht, mit welchem die Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis des Oberlandesgerichtes überschreiten.
(3)Absatz 3,Ebensolche Berichte haben der Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das Justizministerium zu erstatten.
Anmerkung
Siehe auch §§ 87 f. Geo.,
BGBl. Nr. 264/1951, sowie § 12 des BG,
BGBl. Nr. 328/1968.
Schlagworte
Generalprokurator, Berichtspflicht, Oberster Gerichtshof,
Kassationshof
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12013010
Alte Dokumentnummer
N1198912933J