Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtsorganisationsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Geschäftsausweise

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsbehörde sind regelmäßig Geschäftsausweise zu erstatten. Der Zeitpunkt, in welchem die einzelnen Ausweise zu erstatten sind, sowie die Einrichtung derselben wird durch Verordnung des Justizministers bestimmt. Die Gerichtshöfe erster Instanz haben die Ausweise den Oberlandesgerichten, letztere aber diese Ausweise, sowie die von ihnen unmittelbar erstatteten Geschäftsausweise dem Justizministerium vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bericht, mit welchem die Ausweise dem Justizministerium vorgelegt werden, hat ein gründliches Gutachten über den Gang der Rechtspflege im allgemeinen zu enthalten und die Verfügungen anzugeben, welche infolge der Geschäftsausweise bereits getroffen wurden, oder welche nach den Geschäftsausweisen nöthig scheinen, aber den Wirkungskreis des Oberlandesgerichtes überschreiten.
  3. Absatz 3,Ebensolche Berichte haben der Oberste Gerichts- und Cassationshof und der Generalprocurator sowie die Oberstaatsanwälte bei Vorlage ihrer regelmäßigen Geschäftsausweise an das Justizministerium zu erstatten.

Anmerkung

Siehe auch §§ 87 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie § 12 des BG,
BGBl. Nr. 328/1968.

Schlagworte

Generalprokurator, Berichtspflicht, Oberster Gerichtshof, Kassationshof

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12013010

Alte Dokumentnummer

N1198912933J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/217/P82/NOR12013010

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