Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
Abkürzung
GOG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der
Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG,
BGBl. Nr. 305/1961.
Text
§. 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.
(2)Absatz 2,Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.
Schlagworte
Ratssekretär, Gerichtsadjunkt
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12012975
Alte Dokumentnummer
N1198912897J