Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 635
Inkrafttretensdatum
18.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verjährung
§ 635.Paragraph 635,
Der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Verbandsklage auf Abhilfe hemmt die Verjährung des im Beitritt geltend gemachten Anspruchs. Der Beitritt hemmt den Ablauf von Verjährungsfristen rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Verbandsklage auf Abhilfe bei Gericht. Nach Zurückweisung einer Verbandsklage auf Abhilfe verbleibt einem Verbraucher, der mit einem Anspruch bereits beigetreten war, jedenfalls noch eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung, um den Anspruch in einem Einzelverfahren oder durch Beitritt zu einer Verbandsklage geltend machen.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263874