Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 628

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 628

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Beitritt

Paragraph 628,
  1. Absatz eins,Einer Verbandsklage auf Abhilfe kann jeder Verbraucher im Wege der Qualifizierten Einrichtung beitreten, dessen Anspruch auf einem im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalt beruht und für den dieselben Tatfragen entscheidungserheblich sind. Der Beitritt kann von der Qualifizierten Einrichtung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Absatz 2,Der Beitritt hat durch einen Schriftsatz der Qualifizierten Einrichtung zu erfolgen, die dem Gericht und der beklagten Partei gegenüber den Beitritt des Verbrauchers anzeigt. Der Beitritt hat die Tatsachen, auf die sich der Anspruch gründet, kurz und vollständig anzugeben und ein Begehren zu enthalten, sowie die Erklärung, dass der Anspruch weder im Inland noch im Ausland geltend gemacht wurde oder wird.
  3. Absatz 3,Ein Beitritt kann bis drei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens gemäß Paragraph 627, Absatz eins, ZPO erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Beitritt hat die Wirkung, dass der Anspruch, mit dem ein Verbraucher der Verbandsklage beigetreten ist, als streitanhängig gilt und sich die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts auch auf den vom Verbraucher geltend gemachten Anspruch auf Abhilfe erstrecken. Ein Beitritt ist zurückzuweisen, wenn der im Beitritt geltend gemachte Anspruch bereits in einem Einzelverfahren oder in einem anderen Verbandsklageverfahren geltend gemacht wird.
  5. Absatz 5,Eine Zurücknahme des Beitritts ist unzulässig.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40263862

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P628/NOR40263862

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