Bundesrecht konsolidiert

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Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 205/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.10.1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8, RGBl. Nr. 260/1852

Titel

Verordnung des Justizministeriums vom 28. August 1860, wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, das lombardisch-venetianische Königreich und Dalmatien, wodurch vom 1. October 1860 an gleichförmige Bestimmungen über den Ort und die Berechnung der Zeit zur Anbringung von Recursen für alle Arten des Verfahrens in und außer Streitsachen in Wirksamkeit gesetzt werden.
StF: RGBl. Nr. 205/1860

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Um in den gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsbehörde, wo, und die Berechnung der Frist, in welcher Recurse gegen gerichtliche Entscheidungen anzubringen sind, für alle Kronländer Gleichförmigkeit herzustellen, wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 23. August 1860 verordnet, daß vom 1. Oktober 1860 angefangen, nachstehende hierüber in der siebenbürgisch-ungarischen Civilprozeß-Ordnung vom 3. Mai (16. September) 1852 enthaltenen Bestimmungen auch in den Kronländern Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Galizien, Krakau und der Bukowina, dem lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien für alle Arten des civilgerichtlichen Verfahrens in und außer Streitsachen in Wirksamkeit zu treten haben.

Anmerkung

Die Vorschrift gilt nur noch für das Außerstreitverfahren.

Schlagworte

Oberschlesien, Niederschlesien, Rekurs, Zivilprozeßordnung, zivilgerichtlich

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001668

Dokumentnummer

NOR11001690

Alte Dokumentnummer

N2186014272R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1860/205/P0/NOR11001690

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