Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
22.10.1860
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8,
RGBl. Nr. 260/1852
Titel
Verordnung des Justizministeriums vom 28. August 1860, wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, das lombardisch-venetianische Königreich und Dalmatien, wodurch vom 1. October 1860 an gleichförmige Bestimmungen über den Ort und die Berechnung der Zeit zur Anbringung von Recursen für alle Arten des Verfahrens in und außer Streitsachen in Wirksamkeit gesetzt werden.
StF:
RGBl. Nr. 205/1860
Präambel/Promulgationsklausel
Um in den gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsbehörde, wo, und die Berechnung der Frist, in welcher Recurse gegen gerichtliche Entscheidungen anzubringen sind, für alle Kronländer Gleichförmigkeit herzustellen, wird in Folge Allerhöchster Entschließung vom 23. August 1860 verordnet, daß vom 1. Oktober 1860 angefangen, nachstehende hierüber in der siebenbürgisch-ungarischen Civilprozeß-Ordnung vom 3. Mai (16. September) 1852 enthaltenen Bestimmungen auch in den Kronländern Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Galizien, Krakau und der Bukowina, dem lombardisch-venetianischen Königreiche und in Dalmatien für alle Arten des civilgerichtlichen Verfahrens in und außer Streitsachen in Wirksamkeit zu treten haben.
Anmerkung
Die Vorschrift gilt nur noch für das Außerstreitverfahren.
Schlagworte
Oberschlesien, Niederschlesien, Rekurs, Zivilprozeßordnung, zivilgerichtlich
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001668
Dokumentnummer
NOR11001690
Alte Dokumentnummer
N2186014272R