Beachte
1. Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer
Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Wien als Bundesgesetz, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
2. Gemäß § 61 Abs. 4 Z 9 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024,
BGBl. I Nr. 42/2024, mit Ausnahme der §§ 18 bis 23 mit Ablauf des 18.4.2024 außer Kraft getreten.
Im RIS seit
14.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024