Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020 § 10

Kurztitel

Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 - WERUG 2020

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 12/2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2026

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

17.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WERUG 2020

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Abwärmenutzung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Rechenzentren, welche mittels Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 7, nachweisen können, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der Betreiber hat dem Antrag entsprechende Nachweise anzuschließen. Die Behörde kann den Betreiber auffordern, weitere Nachweise nachzureichen, wenn dies für die Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist.

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LWI40018292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2021/12/P10/LWI40018292

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