(1)Absatz eins,Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Rechenzentren, welche mittels Kosten-Nutzen-Analyse gemäß § 7 nachweisen können, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Rechenzentren, welche mittels Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 7, nachweisen können, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.