Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Kehrverordnung 2016 § 4

Kurztitel

Wiener Kehrverordnung 2016

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 29/2016

Typ

Verordnung

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

05.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKehrV 2016

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Durchführung der Kehrung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, ist die Kehrung von Feuerungsanlagen jährlich an mindestens einem der Überprüfungstermine durchzuführen. Wird anlässlich einer Überprüfung (Paragraph 3,) die Notwendigkeit einer Kehrung vor der festgesetzten Hauptkehrung (Paragraph 17, Absatz eins,) oder einer weiteren Kehrung festgestellt, ist diese zeitgerecht durchzuführen. Gemauerte Selchen sowie schliefbare Rauchfänge mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind an jedem Überprüfungstermin durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer auch zu kehren.
  2. Absatz 2,Bei jeder Kehrung ist die Abgasanlage in ihrer ganzen Länge mit geeignetem Kehrgerät zu kehren. Schliefbare Rauchfänge müssen, falls sie nicht mit geeignetem Kehrgerät gekehrt werden können, durchstiegen werden; erforderlichenfalls sind sie zu belehmen. Ablagerungen sind bei jeder Reinigungsöffnung zu entfernen. Falls das Ausräumen von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage vorgenommen wurde, ist die ordnungsgemäße Durchführung von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer zu überprüfen. Die Kehrung darf nur so vorgenommen werden, dass keine Gefährdung, insbesondere durch die anfallenden Ablagerungen, auftritt. Die nachträgliche Entfernung der Ablagerungen hat die Betreiberin bzw. der Betreiber spätestens bis zum nächsten Überprüfungstermin zu veranlassen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist auf das Bestehen des Heizverbotes hinzuweisen und die Feuerungsanlage zu sperren (Paragraph 18,).
  3. Absatz 3,Abgasanlagen, die nicht mehr entsprechend gekehrt werden können, sind auszubrennen oder durch andere Maßnahmen derart zu reinigen, dass die Beläge entfernt werden. Abgasanlagen mit einer Querschnittsfläche von über 2000 cm2 und Selchen dürfen nicht ausgebrannt werden.
  4. Absatz 4,In der Zeit von 17.00 Uhr bis 6.30 Uhr darf die Kehrung nur dort vorgenommen werden, wo dies wegen der besonderen Betriebsverhältnisse zu einer anderen Zeit nicht möglich ist.
  5. Absatz 5,Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke unterliegen nicht der Kehrpflicht. Ablagerungen sind jedoch gemäß Absatz 2, zu entfernen.

Im RIS seit

07.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20000513

Dokumentnummer

LWI40011171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2016/29/P4/LWI40011171

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