(2)Absatz 2,Bei jeder Kehrung ist die Abgasanlage in ihrer ganzen Länge mit geeignetem Kehrgerät zu kehren. Schliefbare Rauchfänge müssen, falls sie nicht mit geeignetem Kehrgerät gekehrt werden können, durchstiegen werden; erforderlichenfalls sind sie zu belehmen. Ablagerungen sind bei jeder Reinigungsöffnung zu entfernen. Falls das Ausräumen von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage vorgenommen wurde, ist die ordnungsgemäße Durchführung von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer zu überprüfen. Die Kehrung darf nur so vorgenommen werden, dass keine Gefährdung, insbesondere durch die anfallenden Ablagerungen, auftritt. Die nachträgliche Entfernung der Ablagerungen hat die Betreiberin bzw. der Betreiber spätestens bis zum nächsten Überprüfungstermin zu veranlassen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist auf das Bestehen des Heizverbotes hinzuweisen und die Feuerungsanlage zu sperren (§ 18).Bei jeder Kehrung ist die Abgasanlage in ihrer ganzen Länge mit geeignetem Kehrgerät zu kehren. Schliefbare Rauchfänge müssen, falls sie nicht mit geeignetem Kehrgerät gekehrt werden können, durchstiegen werden; erforderlichenfalls sind sie zu belehmen. Ablagerungen sind bei jeder Reinigungsöffnung zu entfernen. Falls das Ausräumen von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage vorgenommen wurde, ist die ordnungsgemäße Durchführung von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer zu überprüfen. Die Kehrung darf nur so vorgenommen werden, dass keine Gefährdung, insbesondere durch die anfallenden Ablagerungen, auftritt. Die nachträgliche Entfernung der Ablagerungen hat die Betreiberin bzw. der Betreiber spätestens bis zum nächsten Überprüfungstermin zu veranlassen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist auf das Bestehen des Heizverbotes hinzuweisen und die Feuerungsanlage zu sperren (Paragraph 18,).