Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 38/2010

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.01.2018

Abkürzung

WMG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/10 Angelegenheiten der Sozialhilfe

Text

Mietbeihilfe

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  2. Absatz 2,Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
    1. Ziffer eins
      Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
    2. Ziffer 2
      Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
    3. Ziffer 3
      Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
      1. Litera a
        für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
      2. Litera b
        für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
      3. Litera c
        für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
  3. Absatz 3,Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20000246

Dokumentnummer

LWI40004561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2010/38/P9/LWI40004561

Navigation im Suchergebnis