Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Kindergartengesetz
§/Artikel/Anlage
§ 1a
Inkrafttretensdatum
10.12.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WKGG
Index
60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen
Text
Kinderschutz, Kinderrechte
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz einsKindergärten haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.Kindergärten haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022, (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen. (2)Absatz 2Kindergärten haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie
Plan zur Umsetzung und Implementierung.
(3)Absatz 3Jede Trägerin/jeder Träger eines Kindergartens hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben
im ersten Jahr ihrer Bestellung eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten und
ab dem folgenden Kalenderjahr jährlich eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 4 Unterrichtseinheiten
zumzum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.
Im RIS seit
09.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2022
Gesetzesnummer
20000263
Dokumentnummer
LWI40015685