Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Kindergartengesetz § 1a

Kurztitel

Wiener Kindergartengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2022

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

10.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKGG

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Text

Kinderschutz, Kinderrechte

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsKindergärten haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2022, (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.
  2. Absatz 2Kindergärten haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Risikoanalyse,
    2. Ziffer 2
      Verhaltenskodex,
    3. Ziffer 3
      Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie
    4. Ziffer 4
      Plan zur Umsetzung und Implementierung.
  3. Absatz 3Jede Trägerin/jeder Träger eines Kindergartens hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben
    1. Ziffer eins
      im ersten Jahr ihrer Bestellung eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten und
    2. Ziffer 2
      ab dem folgenden Kalenderjahr jährlich eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 4 Unterrichtseinheiten

    zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.

Im RIS seit

09.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2022

Gesetzesnummer

20000263

Dokumentnummer

LWI40015685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2003/17/P1a/LWI40015685

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