Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 55

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Jeder, der die Fischerei nicht in Gesellschaft des Fischereiausübungsberechtigten oder dessen Fischereiaufsehers entgeltlich oder unentgeltlich ausübt, muß sich außer mit der Fischerkarte oder Fischergastkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Fischereiausübungsberechtigten (Lizenz) ausweisen. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Mitglieder von Fischereivereinen. Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde, benötigen keine gesonderte Lizenz. Ihre Berechtigung ist in der Lizenz der Aufsichtsperson zu vermerken.
  2. Absatz 2,Die Fischereiausübungsberechtigten haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Lizenzen zu führen, in die der Magistrat und der Wiener Fischereiausschuß jederzeit Einsicht nehmen können.
  3. Absatz 3,Wenn die Anzahl der von den Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Lizenzen eine unwirtschaftliche Ausnützung des betreffenden Fischwassers befürchten läßt, kann der Magistrat eine Höchstzahl festsetzen, über die hinaus der Fischereiausübungsberechtigte solche Erlaubnisscheine nicht ausstellen darf.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008688

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P55/LWI40008688

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