Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Fischereigesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 1/1948
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht
Text
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Jeder, der die Fischerei nicht in Gesellschaft des Fischereiausübungsberechtigten oder dessen Fischereiaufsehers entgeltlich oder unentgeltlich ausübt, muß sich außer mit der Fischerkarte oder Fischergastkarte auch noch mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Bewilligung des Fischereiausübungsberechtigten (Lizenz) ausweisen. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für Mitglieder von Fischereivereinen. Unmündige, denen das Fischen gestattet wurde, benötigen keine gesonderte Lizenz. Ihre Berechtigung ist in der Lizenz der Aufsichtsperson zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die Fischereiausübungsberechtigten haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Lizenzen zu führen, in die der Magistrat und der Wiener Fischereiausschuß jederzeit Einsicht nehmen können.
(3)Absatz 3,Wenn die Anzahl der von den Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Lizenzen eine unwirtschaftliche Ausnützung des betreffenden Fischwassers befürchten läßt, kann der Magistrat eine Höchstzahl festsetzen, über die hinaus der Fischereiausübungsberechtigte solche Erlaubnisscheine nicht ausstellen darf.
Im RIS seit
29.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Gesetzesnummer
20000446
Dokumentnummer
LWI40008688