Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

15.04.2014

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsJede Person, die den Kostenbeitrag zur Fischereiprüfung erlegt und sich durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen hat, ist innerhalb einer angemessenen Frist zur Fischereiprüfung zuzulassen. Ein Wiederantritt bei Nichtbestehen der Prüfung ist frühestens nach zwei Monaten zulässig.
  2. Absatz 2Die Fischereiprüfung ist vor einer von der Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses auf fünf Jahre bestellten Prüfungskommission abzulegen. Die Vollversammlung des Wiener Fischereiausschusses hat nach Maßgabe des Bedarfes die erforderliche Anzahl an Prüfungskommissionen einzurichten.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüforganen und je einem Ersatzmitglied.
  4. Absatz 4Gegenstand der Fischereiprüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, Gerätekunde, Weidgerechtigkeit der Fischereiausübung sowie Grundzüge des Fischereirechtes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
  5. Absatz 5Für den die Eignung des Prüflings feststellenden Beschluss der Prüfungskommission ist Einstimmigkeit erforderlich. Unmittelbar nach der Prüfung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten hat.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften betreffend die Fischereiprüfung, insbesondere hinsichtlich Anforderungen an Prüfer, Kostenbeitrag, Einteilung und Kundmachung von Prüfungsterminen, Anmeldung, Form, Ort, Dauer und Inhalt der Prüfung, Ausstellung der Zeugnisse sowie abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildungen, ununterbrochener Berufserfahrung und gleichwertiger Eignung zu erlassen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P28b/LWI40008660

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