(3)Absatz 3,Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 118b Abs. 2 und § 118c Abs. 2 oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m2 entspricht:Solare Energieträger oder andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung sind unbeschadet der Verpflichtung gemäß Paragraph 118 b, Absatz 2 und Paragraph 118 c, Absatz 2, oder 7 mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp auf der Liegenschaft in folgendem Ausmaß zum Einsatz zu bringen, wobei 1 kWp einer Fotovoltaikanlage bei einer Solarthermieanlage bzw. PVT-Hybridanlage der Kollektorfläche von 1,40 m2 entspricht:
1.Ziffer eins Bei Neubauten mit Ausnahme von Wohngebäuden für je 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten für je neu geschaffene 100 m² konditionierter Brutto-Grundfläche;
2.Ziffer 2 bei Neubauten von Wohngebäuden pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 150 m² konditionierter Brutto-Grundfläche, bei Zubauten sinngemäß für je neu geschaffene 150 m² (PPV = BGFkond./(150 x lc)) konditionierter Brutto-Grundfläche.