Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereiverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

2. Abschnitt, Vorschriften für die Ausübung der Fischerei

1. Unterabschnitt, Fanggeräte und deren Anwendung

Paragraph 7 *,), Weidgerechtes Verhalten

  1. Absatz eins,Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
  2. Absatz 2,Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
  3. Absatz 3,Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Wenn in der Anlage 2 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40026637

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P7/LVB40026637

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