(3)Absatz 3Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.