Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Grundsteuerbefreiungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1991

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 3 A, n, t, r, a, g,

  1. Absatz einsDie Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen
    1. Litera a
      bei Bauten, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 gefördert wurden, der Nachweis über die Gewährung oder Zusicherung der Förderung;
    2. Litera b
      auf Verlangen der Behörde die Baubewilligung (Paragraph 31, Baugesetz) samt Bauplänen und Baubeschreibung sowie die Benützungsbewilligung (Paragraph 45, Baugesetz);
    3. Litera c
      die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Baugrundstückes (Paragraph 80, Bewertungsgesetz 1955).
  3. Absatz 3Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40024303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P3/LVB40024303

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