Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindeordnung 1935 § 91

Kurztitel

Gemeindeordnung 1935

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1935 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/1985

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.08.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 91 *,)

Die Gemeinde kann für Gemeindeerfordernisse Arbeiten und Dienste verlangen. Die Dienste können in Hand- und Zugdiensten bestehen; sie sind in Geld nach den ortsüblichen Preisen abzuschätzen. Besteht in einer Gemeinde eine besondere gültige Übung hinsichtlich der Verteilung und des Ausmaßes solcher Dienste, kann die Gemeinde diese Dienste nach dieser Übung weiterhin verlangen. Wenn eine solche besondere gültige Übung nicht besteht oder wenn die Gemeinde davon keinen Gebrauch machen will, so kann sie den Haushaltungsvorstand zur Leistung von Handdiensten im Ausmaße von höchstens 3 Tagschichten jährlich heranziehen. Ob die Dienste durch den Verpflichteten selbst oder durch einen tauglichen Vertreter geleistet werden, oder ob stattdessen der geschätzte Betrag in die Gemeindekassa bezahlt wird, bestimmt der Verpflichtete.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/1985

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Es steht nur noch der § 91 in Kraft.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20000065

Dokumentnummer

LVB40000757

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