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Landesrecht konsolidiert Tirol
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Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 22
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2023
§ 21 am 31.12.2023
§ 23 am 31.12.2023
Alle Fassungen
§ 22 heute
§ 22 gültig ab 01.01.2024
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2023
§ 22 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2023
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 43/2022
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.05.2022
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
TROG 2022
Index
8000 Raumordnung
Text
§ 22
Paragraph 22
Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
(1)
Absatz eins,
Der Vorsitzende hat den Raumordnungsbeirat nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder des Raumordnungsbeirates dies verlangen.
(2)
Absatz 2,
Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(3)
Absatz 3,
Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen können beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In dringenden Angelegenheiten ist die Beschlussfassung im Weg eines Umlaufes zulässig.
(4)
Absatz 4,
Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie über die Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen zu enthalten hat.
(5)
Absatz 5,
Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
Im RIS seit
22.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
20000910
Dokumentnummer
LTI40047353
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P22/LTI40047353
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