(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung für jedes Fischereirevier jene höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten festzulegen, die bei nachhaltiger fischereiwirtschaftlicher Nutzung die Erhaltung eines nach Art, Altersstufe und Bestandsdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechenden Wassertierbestandes erwarten lässt.