(1a)Absatz eins a,Bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse, die eine sichere Durchführung eines Vorbereitungskurses gefährden könnten, kann der Tiroler Fischereiverband beschließen, von dessen Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 1 vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Vorbereitungskurses öffentliche Interessen gefährdet werden könnten.Bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse, die eine sichere Durchführung eines Vorbereitungskurses gefährden könnten, kann der Tiroler Fischereiverband beschließen, von dessen Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Absatz eins, vorläufig abzusehen. Ein solcher Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Durchführung des Vorbereitungskurses öffentliche Interessen gefährdet werden könnten.