Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004, Tiroler § 62

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 62

Landesjägermeister

  1. Absatz eins,Der Landesjägermeister führt die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums durch.
  2. Absatz 2,Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums.
  3. Absatz 3,Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass der Landesjägermeister früher als ein Jahr vor dem Ende seiner Funktionsdauer aus der Funktion ausscheidet, hat binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer stattzufinden.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40037597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P62/LTI40037597

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