(3)Absatz 3,Die Behörde hat zum sicherheits- und rettungstechnischen Konzept eine Stellungnahme der in erster Instanz örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde einzuholen und, soweit dies zur Festlegung weiterer brandschutztechnischer Maßnahmen erforderlich ist, die örtliche Feuerwehr beizuziehen.