Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 2024 – StBNWG § 16

Kurztitel

Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 2024 – StBNWG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 57/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

18.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

5520 Bergwacht, Naturwacht

Text

Paragraph 16

Aufwand

  1. Absatz eins,Soweit der Aufwand der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

20001813

Dokumentnummer

LST40032693

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2024/57/P16/LST40032693

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